Einheitlicher Basisfallwert und einheitlicher Basisfallwertkorridor gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für das Jahr 2022

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine zum einheitlichen und einheitlichen gemäß § 10 Abs. 9 für das Jahr 2022 verständigt.

Die Höhe des einheitlichen Basisfallwertes gemäß § 10 Absatz 9 KHEntgG beträgt auf der Grundlage der Berechnung des für den Vereinbarungszeitraum 2022 3.833,07 Euro.

Der daraus gemäß § 10 Absatz 8 Satz 1 KHEntgG zu ermittelnde einheitliche Basisfallwertkorridor hat folgende Grenzwerte:

  • Obere Korridorgrenze (+ 2,5 %) 3.928,89 Euro
  • Untere Korridorgrenze (- 1,02 %) 3.793,97 Euro

Das könnte Dich auch interessieren …