Markiert: § 293 Abs. 7 SGB V

Krankenhausarztnummernverzeichnis gemäß § 293 Abs. 7 SGB V – Schnittstellenspezifikation für Personalinformationssysteme – Kommentierungsfrist 22.3.2019

Krankenhäuser sollten die Spezifikation an den Softwarehersteller ihres Personalverwaltungssystems weiterleiten und erörtern, wie eine Integration der Schnittstelle in die vorhandenen Systeme erfolgen kann