Zur AOP vs. Vorstationäre Abrechnung einer Portimplantation vor stationärer Chemotherapie

L 11 KR 2819/19 | Landessozialgericht , Urteil vom 03.11.  

Kann die Portimplantation als vorstationäre Behandlung iSv § 115a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V erbracht werden, ist dies grundsätzlich wirtschaftlicher als die Abrechnung als ambulante Operation, da eine gesonderte Abrechnung zusätzlich zur der für den stationären Aufenthalt zu zahlenden nicht in Betracht kommt. § 8 Abs 2 Satz 3 KHEntgG gibt vor, welche zusätzlich zu einer Fallpauschale für eine berechnet werden können. Nach § 8 Abs 2 Satz 3 Nr 3 KHEntG darf zusätzlich zu einer Fallpauschale eine nachstationäre Behandlung nach § 115a SGB V berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar.

Die Voraussetzungen für eine vorstationäre Leistung liegen jedoch nicht vor. Nach § 115a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V kann das Krankenhaus bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder vollstationäre Behandlung vorzubereiten. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der Implantation des Ports die vollstationäre Krankenhausbehandlung zur Durchführung der Chemotherapie vorbereitet hat. Der Anwendungsbereich von § 115a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die erforderliche Verordnung von Krankenhausbehandlung nicht vorliegt. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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