Zum Versorgungsauftrag für das Fachgebiet Orthopädie bei Implantation einer Knie-Totalendoprothese (Knie-TEP)
B 1 KR 32/17 R | Bundessozialgericht, Terminvorschau Nr. 28/18
Die Bezirksregierung düsseldorf nahm das von der klagenden Krankenhausträgerin betriebene plankrankenhaus ab dem 1.10.2007 ua mit 43 betten im Gebiet Chirurgie in den Krankenhausplan NRW auf. Die Klägerin versorgte die bei der beklagten KK Versicherte vom 2. bis 11.9.2009 wegen Gonarthrose mit einer Knie-Totalendoprothese (Knie-TEP). Die Beklagte beglich die Rechnung nicht. Das SG hat die Zahlungsklage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Versorgungsauftrag für das Fachgebiet orthopädie gehabt. Das LSG hat die Beklagte zur Zahlung von 7412,97 Euro nebst Zinsen verurteilt: Der Versorgungsauftrag der Klägerin erfasse die Implantation von Knie-TEP bei Gonarthrosen. Die der Planung zugrunde liegenden Gebiete orientierten sich an den Weiterbildungsordnungen für Ärzte der Ärztekammern nordrhein und Westfalen-Lippe in der zur Zeit der Behandlung geltenden Fassung. Diese umfasse in dem Gebiet der Chirurgie auch Orthopädie und Unfallchirurgie. […]
Quelle: Bundessozialgericht