Zum Erstattunganspruch einer stationären Krankenhausbehandlung zur allogenen Stammzelltransplantation

S 46 KR 1729/14 | , vom 18.02.

Der Versicherte litt mit einem Mantelzelllymphom im zweiten Rezidiv unstreitig an einer regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung. Hierfür stand eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung (dazu 1.) und die von der Klägerin durchgeführte Behandlung bot auch eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung, jedenfalls aber auf eine positiv spürbare Einwirkung auf den Krankheitsverlauf (dazu 2). Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren und ausführlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten , die sich das Gericht zu Eigen macht. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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