Privatärztliche Behandlung: Fantasie-Gebührenziffer muss nicht bezahlt werden

LSG Berlin-Brandenburg bestätigt Ablehnung einer Kostenerstattung wegen fehlerhafter GOÄ-Abrechnung

Eine privatärztliche Rechnung muss den formalen Anforderungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechen. Dazu gehört insbesondere die korrekte Angabe einer gültigen Gebührenziffer. Wird eine Leistung mit einer nicht existierenden Gebührenziffer abgerechnet, entsteht keine fällige Forderung – und damit auch kein Anspruch auf Kostenerstattung durch die Krankenkasse. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 27. Februar 2026 entschieden (Az.: L 4 KR 289/21).

Im konkreten Verfahren ging es um eine gesetzlich krankenversicherte Patientin, die bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine sogenannte Immunadsorption beantragt hatte. Dabei handelt es sich um ein spezielles Blutreinigungsverfahren, das unter anderem bei bestimmten Autoimmunerkrankungen eingesetzt wird. Die Krankenkasse lehnte den Antrag jedoch ab.

Daraufhin ließ die Patientin die Behandlung privatärztlich durchführen und bezahlte die Behandlung zunächst selbst. Anschließend beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Erstattung der entstandenen Kosten. Auch diesen Antrag lehnte die Kasse ab. Die Patientin klagte daraufhin vor dem Sozialgericht Berlin, blieb dort jedoch erfolglos.

Fehlerhafte GOÄ-Rechnung verhindert Kostenerstattung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Nach Auffassung des Gerichts fehlte eine zentrale Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch: Die Versicherte muss tatsächlich einer rechtlich wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt sein. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

Grund dafür war ein formaler Fehler in der ärztlichen Rechnung. Der behandelnde Arzt hatte für die Immunadsorption eine Gebührenziffer angegeben, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ überhaupt nicht existiert. Damit fehlte eine der zwingenden Mindestangaben für eine ordnungsgemäße privatärztliche Abrechnung.

Ohne eine gültige Gebührenziffer sei die Rechnung nicht fällig, so das Gericht. Eine nicht fällige Rechnung könne jedoch keine rechtliche Zahlungspflicht begründen. Folglich bestehe auch kein Anspruch der Patientin gegenüber ihrer Krankenkasse auf Kostenerstattung.

Das Urteil des Landessozialgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen. Die Klägerin hat jedoch die Möglichkeit, beim Bundessozialgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

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