Widerspruch gegenüber „Informationsschreiben“ der Krankenkasse über Nichterfüllung von Qualitätskriterien i.R der QSFFx-Richtlinie zur Versorgung hüftgelenknahe Femurfraktur habe aufschiebene Wirkung und damit kein sofortiges Leistungs- und Abrechnungsverbot
L 4 KR 419/24 B ER | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.11.2024 – Pressemitteilung LSG u. Urteilsbegründung
Behandlungsverbot für Oberschenkelhalsbrüche vorläufig ausgesetzt
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass gegen einen Hinweis auf ein Behandlungs- und Abrechnungsverbot Widerspruch mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann. Somit können die Patienten vorerst weiter versorgt werden…
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen habe in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Regionalkrankenhaus weiterhin Oberschenkelhalsbrüche behandeln darf, obwohl der Medizinische Dienst (MD) die Qualitätsanforderungen als unzureichend bewertete. Der MD beanstandete, dass am Wochenende kein Geriater verfügbar sei, und empfahl daher ein Behandlungs- und Abrechnungsverbot, das die Krankenkasse in einem Schreiben anordnete. Das Krankenhaus legte Widerspruch ein, der nach Auffassung des LSG aufschiebende Wirkung hat.
Die Richter erkannten in dem Schreiben der Krankenkasse einen Verwaltungsakt, der ohne rechtliche Grundlage und verhältnismäßige Abwägung die Versorgungssicherheit in der Region gefährden könnte. So bleibt das Krankenhaus bis zur endgültigen Klärung befugt, diese Leistungen zu erbringen und abzurechnen.