VG Gießen: Pflegeumlage rechtmäßig – Insolvenz entbindet nicht von Zahlungspflicht

8 K 345/24.GI | Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 21.07.2025 – Pressemitteilung

Die Heranziehung eines Krankenhauses zum Pflegeumlageverfahren nach § 30 PflBG i.V.m. Landesrecht ist auch bei laufendem Insolvenzverfahren rechtmäßig. Eine Anpassung des festgesetzten Umlagebetrags setzt eine geänderte Vereinbarung der Vertragspartner voraus; bloße Zweifel an den übermittelten Fallzahlen genügen nicht.

Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage eines Kreisverbandes des Deutschen Roten Kreuzes abgewiesen, der sich gegen einen Beitragsbescheid über rund 790.000 Euro zur Ausbildungsumlage 2024 nach dem Pflegeberufegesetz wandte. Der Kläger, der ein Krankenhaus in Biedenkopf betreibt und seit Dezember 2023 insolvent ist, argumentierte, dass die zugrunde gelegten Fallzahlen unzutreffend seien, seine wirtschaftliche Lage prekär sei und die Belastung zur Schließung der Einrichtung führen könne. Zudem habe das Land Hessen keine eigenen Daten erhoben, sondern sich auf Zahlen Dritter verlassen.

Das Gericht wies diese Einwände zurück. Die 8. Kammer stellte klar, dass die Beteiligung an der Pflegeausbildungsumlage keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzlich verpflichtende Maßnahme im Rahmen der landesweiten Refinanzierung der generalistischen Pflegeausbildung sei. Auch ein Insolvenzverfahren entbinde nicht von dieser Verpflichtung. Die Umlagepflicht bestehe unabhängig davon, ob die Einrichtung tatsächlich ausbilde oder nicht.

Darüber hinaus sei das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege berechtigt und verpflichtet, sich bei der Berechnung des Umlagebetrags auf die Angaben der zuständigen Vertragsparteien – etwa der Hessischen Krankenhausgesellschaft – zu stützen. Diese verfügten über die erforderliche Sachkenntnis und seien gesetzlich in die Ermittlung der Fallzahlen und der Verteilung der Umlage einbezogen. Eine eigenständige Datenerhebung der Behörde sei gesetzlich nicht vorgesehen und würde mangels Fachkenntnis zu unzulässiger Willkür führen.

Eine Korrektur des Umlagebescheids könne nur im Rahmen einer neuen Vereinbarung der Vertragsparteien erfolgen. Der Kläger habe es versäumt, eigene belastbare Zahlen vorzulegen oder die vom Land herangezogenen Daten substanziiert in Zweifel zu ziehen. Die Klage sei deshalb unbegründet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann binnen eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.