Vertragskrankenhäuser am Flughafen haben Anspruch auf Vergütung auch für elektive Eingriffe, selbst wenn die Patienten nicht zur flughafenspezifischen Klientel gehören
S 7 KR 83/25 | Sozialgericht München, Urteil vom 9.12.2025
Ein nach § 108 Nr. 3 SGB V geschlossener Versorgungsvertrag, der zur „akuten vollstationären Behandlung“ berechtigt, schließt die Durchführung planbarer Operationen nicht aus; „akut“ ist nicht gleichbedeutend mit „Notfall“. Die Beschreibung einer „speziellen Klientel“ in einem Versorgungsvertrag ist deskriptiv und beispielhaft zu verstehen; sie begründet keine abschließende Anspruchsbeschränkung. Die Auslegung eines Versorgungsvertrags muss die Gesamtsystematik berücksichtigen; Regelungen für genehmigungspflichtige Behandlungen bestätigen, dass der Versorgungsauftrag über die Notfallversorgung hinausgeht.
Das Sozialgericht hat entschieden, dass ein am Münchner Flughafen ansässiges Vertragskrankenhaus einen Vergütungsanspruch für planbare Operationen hat, die im Rahmen seines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 SGB V erbracht wurden. Streitgegenstand war die Zahlung von insgesamt 78.367,99 Euro für neun stationäre Eingriffe, darunter acht Knie- und eine Schulter-Totalendoprothese, die von der Krankenkasse zunächst verweigert wurde. Die Beklagte argumentierte, dass der Versorgungsauftrag lediglich die Versorgung akuter Notfälle und flughafenspezifischer Patienten umfasse.
Das Gericht stellte klar, dass der Begriff der „akuten vollstationären Behandlung“ im Versorgungsvertrag nicht gleichbedeutend mit „Notfall“ ist. Vielmehr dient das Adjektiv „akut“ der Abgrenzung zur medizinischen Rehabilitation und schließt planbare Operationen nicht aus. Zudem bestätigte die Systematik des Vertrags, dass genehmigungspflichtige Behandlungen, die von Notfällen ausgenommen sind, den Versorgungsauftrag erweitern. Eine Beschränkung auf Notfälle würde den Vertrag praktisch obsolet machen, da Krankenhäuser ohnehin gesetzlich verpflichtet sind, Notfälle zu versorgen.
Die im Vertrag erwähnte „spezielle Klientel“ – etwa Fluggäste, Besucher oder Mitarbeiter am Flughafen – wurde vom Gericht als deskriptiv und beispielhaft („z.B.“) ausgelegt. Diese Aufzählung begrenzt den Anspruch nicht auf diese Patientengruppen, sondern beschreibt lediglich typische Patienten. Eine darüber hinausgehende Einschränkung des Versorgungsauftrags hätte klar und unmissverständlich formuliert werden müssen.
Ferner hielt das Gericht fest, dass die Klägerin alle erforderlichen Mindestmengenregelungen für Gelenkersatzoperationen nach § 136b SGB V beachtet hatte. Da die Krankenkasse zudem kein Prüfverfahren durch den Medizinischen Dienst einleitete, waren medizinische Einwände gegen die Notwendigkeit der Operationen ausgeschlossen. Damit wurde der Anspruch der Klinik auf Vergütung der planbaren Eingriffe vollständig bestätigt, einschließlich der Zinszahlungen.




