Rückforderungsanspruch der KK (nach 4 Jahren) einer vorbehaltlos gezahlten Aufwandspauschale (2014) nach sachlich-rechnerische Überprüfung scheitere wegen Verstoß gegen Treu und Glauben

S 1 KR 2623/18  | Sozialgericht Reutlingen , vom 13.11.2019  

Obwohl vorliegend die Prüfung der Abrechnung der vollstationären Krankenhausbehandlung vom 16. bis 21.05.2014 zu keiner Minderung des Abrechnungsbetrages geführt hat, stand der Beklagten somit bei der hier durchgeführten sachlich-rechnerischen Prüfung keine zu. Gleichwohl hat das Rückforderungsbegehren der Klägerin keinen Erfolg […]

Das hat erstmals in seinem Urteil vom 01.07.2014 (a.a.O.) die Auffassung vertreten, dass bei einer Prüfung einer auf sachlich-rechnerische Richtigkeit kein Anspruch des Krankenhausträgers auf Zahlung einer Aufwandspauschale besteht, wenn der sachlich-rechnerische Prüfvorgang nicht zu einer Rechnungsminderung führt. Trotz dieser hier Anwendung findenden Rechtsprechung des BSG hat die Klägerin auf die Rechnung vom 15.10.2014 am 30.10.2014 vorbehaltlos an die Beklagte eine Aufwandspauschale i.H.v. 300,00 EUR gezahlt […]

Trotz der Entscheidung des BSG vom 01.07.2014 hat die Klägerin an die Beklagte eine Aufwandspauschale i.H.v. 300,00 EUR gezahlt. Ungeachtet einer möglichen Kenntnis der Beklagten von der Entscheidung des BSG hat die Klägerin mit dieser Zahlung bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass diese gezahlte Aufwandspauschale bei der Beklagten verbleiben kann und wird. Nach einem Zeitraum von über vier Jahren nach Zahlung, in dem zu keinem Zeitpunkt eine Rückzahlung begehrt wurde, fordert nunmehr die Klägerin die von ihr – wie dargestellt – in Kenntnis der Entscheidung des BSG vom 01.07.2014 gezahlte Aufwandspauschale von der Beklagten zurück. Damit setzt sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem eigenen vorangegangenen Verhalten und verstößt nach Überzeugung der Kammer gegen . Nicht zuletzt aufgrund des nach der Zahlung verstrichenen Zeitraumes von über vier Jahren konnte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass es zu keinem Rückforderungsbegehren seitens der Klägerin mehr kommen wird. Damit genießt die Beklagte Vertrauensschutz. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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