LSG zur Nichtzulassungsbeschwerde: Keine grundsätzliche Bedeutung bei bereits geklärter Rechtslage zur Fälligkeit und Verjährung von Krankenhausforderungen n. Landesvertrag im Jahr 2020

L 11 KR 628/24 NZB KH | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.4.2024

Die Frage nach dem Beginn der Verjährung einer Krankenhausforderung ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn der Anspruch bereits durch eine erste, ordnungsgemäß übermittelte und prüffähige Schlussrechnung fällig geworden ist, auch wenn diese später korrigiert wird.
Eine Krankenhausforderung wird spätestens 15 Werktage nach Eingang einer prüffähigen Schlussrechnung bei der Krankenkasse fällig (§ 15 Abs. 1 Landesvertrag NRW). Dieser Fälligkeitszeitpunkt ist für den Beginn der Verjährung maßgeblich, nicht der Zeitpunkt späterer Rechnungskorrekturen.

Im vorliegenden Verfahren hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen über eine Nichtzulassungsbeschwerde eines Krankenhauses zu entscheiden, das die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Köln begehrte. Das Sozialgericht hatte eine Klage des Krankenhauses auf Zahlung einer Restvergütung in Höhe von 425,39 Euro wegen Verjährung abgewiesen und die Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.

Die Klägerin machte geltend, dass die Rechtsprechung zur Fälligkeit und zum Beginn der Verjährungsfrist von Krankenhausforderungen noch nicht abschließend geklärt sei. Insbesondere sei fraglich, ob die Verjährung erst mit einer korrigierten, späteren Rechnung beginne, wenn die ursprüngliche Rechnung angepasst oder inhaltlich geändert wurde – etwa infolge einer MD-Prüfung oder nachträglicher Bewertung der Behandlungsart.

Das LSG wies die Beschwerde zurück. Es sah keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage und damit keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. Nach Auffassung des Senats ist die Rechtslage eindeutig: Die Fälligkeit einer Krankenhausforderung ergibt sich aus § 15 Abs. 1 des Landesvertrags NRW, wonach eine ordnungsgemäß übermittelte und prüffähige Schlussrechnung spätestens 15 Werktage nach Eingang bei der Krankenkasse fällig wird. Auf diesen Fälligkeitszeitpunkt ist der Beginn der Verjährungsfrist abzustellen.

Wird die Rechnung zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert oder berichtigt, so ändert dies nichts am bereits eingetretenen Fälligkeitszeitpunkt. Die Rechnungskorrektur stellt lediglich eine Rechen- oder Anpassungshandlung dar, die keinen neuen Anspruchszeitpunkt begründet. Damit bleibt die ursprüngliche Fälligkeit maßgeblich – und die Verjährung beginnt zu laufen, sobald die 15-Tages-Frist nach Rechnungseingang abgelaufen ist.

Das Gericht stellte zudem klar, dass eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann vorliege, wenn die Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und nicht bereits höchstrichterlich entschieden sei. Beides war hier nicht gegeben: Die Frage des Verjährungsbeginns bei Krankenhausforderungen sei durch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 4/09 R) sowie durch die landesvertraglichen Regelungen hinreichend geklärt.