Krankenhausplanung NRW: Grenzen der Bestenauslese bei der Zuweisung von Leistungsgruppen
13 B 1396/25 | Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 08.09.2026
Bei der Zuweisung von Leistungsgruppen nach dem Krankenhausplan NRW 2022 darf die Planungsbehörde neben Qualitätskriterien und bisherigen Fallzahlen auch die regionale Verteilung der Leistungsangebote berücksichtigen. Maßgeblich bleibt jedoch die Eignung eines Krankenhauses für die konkret zu vergebende Leistungsgruppe. Die Bedeutung eines Standorts für die Notfallversorgung oder andere Versorgungsangebote kann bei überwiegend elektiven Leistungsgruppen einen nach den maßgeblichen Auswahlkriterien besser geeigneten Mitbewerber grundsätzlich nicht verdrängen.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen konkretisiert mit seinem Beschluss vom 8. September 2026 die Anforderungen an die Bestenauslese bei der Zuweisung von Leistungsgruppen nach dem Krankenhausplan NRW 2022. Gegenstand des Verfahrens waren die Leistungsgruppen 14.1 Endoprothetik Hüfte und 14.2 Endoprothetik Knie. Die Antragstellerin hatte hierfür 90 beziehungsweise 100 Fälle beantragt, erhielt jedoch für beide Leistungsgruppen keine Zuweisung.
Für das OVG ist zunächst entscheidend, dass die Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen leistungsgruppenbezogen erfolgt. Bedarf und Auswahlentscheidung sind deshalb grundsätzlich für jede Leistungsgruppe gesondert zu betrachten. Bei mehreren konkurrierenden Krankenhäusern muss die Planungsbehörde nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eine fehlerfreie Bestenauslese treffen und entscheiden, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung für den konkret zu verteilenden Versorgungsbedarf am besten entspricht.
Als wesentliches Auswahlkriterium dürfen dabei die historischen Fallzahlen berücksichtigt werden. Nach Auffassung des Gerichts lassen diese Rückschlüsse auf die vorhandene Behandlungsroutine und die an einem Standort erworbene Expertise zu. Bemerkenswert ist die Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Verlagerung von Krankenhausleistungen zwischen Standorten. Fallzahlen sind nicht automatisch auf einen anderen Standort übertragbar, nur weil die entsprechenden Behandlungen künftig dort konzentriert werden sollen. Anders liegt der Fall jedoch, wenn die vorhandene Expertise tatsächlich mitverlagert wird. Wird – wie im entschiedenen Fall – ein Endoprothetikzentrum einschließlich Chefarzt, Team und Ausstattung an einen anderen Krankenhausstandort verlagert, darf die Planungsbehörde davon ausgehen, dass auch die erworbene Behandlungsroutine auf diesen Standort übergeht. Die bisherigen Fallzahlen können dann bei der Bestenauslese berücksichtigt werden.
Gleichzeitig stellt das OVG klar, dass die Planungsbehörde nicht ausschließlich das Krankenhaus mit den höchsten Fallzahlen auswählen muss. Auch die regionale Verteilung und Erreichbarkeit der Leistungsangebote ist ein zulässiges Planungskriterium. Deshalb durfte ein Krankenhaus bei der Leistungsgruppe 14.2 trotz eines geringfügig schlechteren Ergebnisses im reinen Leistungsvergleich berücksichtigt werden, weil dadurch die Fahrzeiten für Patienten in einem bislang schlechter versorgten Teil des Versorgungsgebiets erheblich reduziert wurden. Die Entscheidung über Zahl und räumliche Verteilung der Standorte gehört zum planerischen Ermessen der zuständigen Behörde.
Grenzen setzt das OVG diesem Ermessen jedoch dort, wo Kriterien herangezogen werden, die keinen ausreichenden Bezug zur konkret zu vergebenden Leistungsgruppe besitzen. Dies betraf insbesondere die Notfallversorgung. Ein Krankenhaus war unter anderem deshalb bevorzugt worden, weil es als großer Traumaversorger tätig war und eine Zertifizierung als überregionales Traumazentrum anstrebte. Für die elektiv geprägte Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie ließ das Gericht diese Erwägung nicht ausreichen. Entscheidend sei, welches Krankenhaus für die Behandlungen gerade dieser Leistungsgruppe am besten geeignet ist. Die allgemeine Bedeutung eines Krankenhauses für die Notfallversorgung sagt für sich genommen nichts über die Qualität der elektiven Knieendoprothetik aus.
Von besonderer Bedeutung für die Auswahlentscheidung war dabei das Verhältnis zwischen Fallzahlen und weiteren Qualitätskriterien. Die Antragstellerin hatte in der Leistungsgruppe 14.2 im Durchschnitt 85,6 Fälle pro Jahr behandelt, ein bevorzugtes Klinikum dagegen lediglich 60,6 Fälle. Das OVG sah die um etwa ein Drittel höheren Fallzahlen als erheblichen Hinweis auf eine größere Behandlungsroutine an. Die Bevorzugung des konkurrierenden Klinikums ließ sich deshalb nicht allein mit dessen Rolle in der Notfallversorgung rechtfertigen.
Auch bei der Leistungsgruppe 14.1 Endoprothetik Hüfte konnte die Nichtzuweisung im Eilverfahren nicht bestehen bleiben. Hier war insbesondere ungeklärt, wie die unterschiedlichen Fallzahlen und die Zahl der erfüllten Auswahlkriterien gegeneinander zu gewichten waren. Hinzu kamen teilweise Erwägungen zugunsten konkurrierender Krankenhäuser, die das OVG als sachfremd bewertete. Insbesondere darf eine Leistungsgruppe nicht deshalb zugewiesen werden, weil ein Krankenhaus die damit verbundenen Einnahmen benötigt, um ein anderes Versorgungsangebot – im konkreten Fall eine Kinderklinik – aufzubauen oder wirtschaftlich zu stabilisieren.
Für Krankenhausmanagement und strategische Leistungsplanung verdeutlicht der Beschluss damit die erhebliche Bedeutung belastbarer Leistungs- und Fallzahldaten im Rahmen der Krankenhausplanung. Gleichzeitig dürfen Fallzahlen nicht isoliert betrachtet werden. Die Planungsbehörde muss die im Krankenhausplan vorgesehenen Auswahlkriterien nachvollziehbar gewichten und ihre Auswahlentscheidung auf die jeweils betroffene Leistungsgruppe beziehen. Standortverlagerungen können dabei auch die historische Leistungsposition eines Krankenhauses verändern, wenn mit Personal, Strukturen und Ausstattung nachweisbar auch die entsprechende Expertise übertragen wird.
Das OVG ordnete hinsichtlich der Leistungsgruppe 14.1 die aufschiebende Wirkung der Klage bis zu einer erneuten Entscheidung über die Zuweisung an. Hinsichtlich der Leistungsgruppe 14.2 blieb die bereits vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung bestehen. Der Beschluss ist unanfechtbar.




