NRW stellt Krankenhausförderung ab 2027 auf Leistungsgruppen um
Neue PauschKHFVO koppelt Investitionsförderung an IBR und Leistungsgruppen – dreijährige Konvergenzphase vorgesehen
Nordrhein-Westfalen stellt die pauschale Investitionsförderung seiner Krankenhäuser ab 2027 auf eine neue Grundlage. Die am 7. September 2026 veröffentlichte Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO) verknüpft die Förderbeträge künftig mit Investitionsbewertungsrelationen (IBR), den tatsächlich erbrachten Leistungen und den neuen Leistungsgruppen. Die Umstellung erfolgt über eine dreijährige Konvergenzphase.
Die neue Systematik tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Grundlage für die jährlichen Pauschalbeträge eines Krankenhauses sind künftig die voll- und teilstationären Leistungen sowie stationsäquivalenten Behandlungen aller zugehörigen Standorte. Als Referenzjahr gilt jeweils das Kalenderjahr zwei Jahre vor dem Förderjahr.
Für die Berechnung werden die vom InEK veröffentlichten Investitionsbewertungsrelationen herangezogen. Die IBR aus DRG- und PEPP-System werden dabei den jeweiligen Leistungsgruppen zugeordnet. Aus den verfügbaren Haushaltsmitteln werden anschließend Landesinvestitionswerte je IBR-Punkt ermittelt, aus denen sich der Förderanteil des einzelnen Krankenhauses ergibt.
Leistungsgruppen können gezielt auf- oder abgewertet werden
Besonders relevant für die Krankenhäuser ist die Möglichkeit einer leistungsgruppenspezifischen Steuerung der Investitionsförderung. Das Gesundheitsministerium kann auf Grundlage der aktuellen Krankenhausplanung Versorgungsschwerpunkte festlegen und die IBR-Punktwerte einzelner Leistungsgruppen durch Faktoren auf- oder abwerten.
Das Gesamtvolumen der verfügbaren Fördermittel erhöht sich dadurch allerdings nicht. Die Umverteilung innerhalb des bestehenden Budgets soll maximal 20 Prozent der verfügbaren Haushaltsmittel umfassen. Die jeweiligen Versorgungsschwerpunkte und Faktoren müssen im Ministerialblatt veröffentlicht werden.
Neue Förderung wird über drei Jahre eingeführt
Um abrupte Veränderungen bei den Förderbeträgen zu vermeiden, sieht die Verordnung eine dreijährige Konvergenzphase vor. Im ersten Förderjahr werden die Pauschalen zu 40 Prozent nach der neuen und zu 60 Prozent nach der bisherigen Systematik berechnet. Im zweiten Jahr beträgt das Verhältnis 60 zu 40 Prozent, im dritten Jahr 80 zu 20 Prozent. Anschließend gilt die neue Berechnung vollständig.
Die Verordnung enthält zudem Regelungen für Zusammenlegungen, Trägerwechsel und Insolvenzen. Ab Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Schutzschirmverfahrens erhält ein Krankenhausstandort zunächst keine Pauschalförderbeträge mehr. Wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und der Krankenhausbetrieb fortgeführt, können die zurückgehaltenen Mittel im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nachträglich ausgezahlt werden.




