Krankenhausabrechnungsstreit: Aufrechnungen der Krankenkassen gegenüber einem Krankenhaus müssen hinreichend bestimmt erklärt werden

L 5 KR 374/14 | , Urteil vom 15.07.2015

Eine Aufrechnungserklärung muss Art und Umfang eindeutig bezeichnen, um hinreichend bestimmt und damit wirksam zu sein; dazu gehören insbesondere Angaben über die Höhe, den Rechtsgrund, die Bezugszeiten, die Fälligkeit der Forderung sowie die Darlegung, ob die Forderung bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Regelung in § 12 Ziff. 2 der Pflegesatzvereinbarung 2010 stellt eine echte vertragliche Fälligkeitsbestimmung dar, an die die Beteiligten sich halten müssen.

Der Anspruch einer gegen einen Krankenhausträger auf Erstattung einer zu Unrecht gezahlten Vergütung unterliegt einer vierjährigen Verjährung (ebenso BSG BeckRS 2015, 69734); der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch im gleichgeordneten Leistungserbringungsverhältnis entsteht bereits im Augenblick der Überzahlung […]

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