BSG verhandelt über Aufrechnungsverbot bei Altprüffällen
B 1 KR 5/26 R, B 1 KR 7/26 R, B 1 KR 12/26 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 20.08.2026
In den Verfahren muss der 1. Senat des Bundessozialgerichts klären, welche Rechtslage für die Aufrechnung einer Erstattungsforderung aus einem Behandlungsfall des Jahres 2021 mit einem Vergütungsanspruch des Krankenhauses aus dem Jahr 2022 maßgeblich ist. Im Kern geht es um das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V und die Frage, welche Bedeutung der zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Prüfverfahrensvereinbarung 2021 (PrüfvV 2021) zukommt.
Allen drei Verfahren liegt ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde: Die Krankenhäuser behandelten Versicherte im Jahr 2021 stationär und rechneten die jeweiligen Krankenhausleistungen gegenüber den Krankenkassen ab. Die Kassen zahlten zunächst. Im Anschluss führten sie Prüfungen durch den Medizinischen Dienst durch und kamen jeweils zu dem Ergebnis, dass die ursprüngliche Vergütung ganz oder teilweise zu hoch gewesen sei. Daraus leiteten sie Erstattungsforderungen zugunsten der Krankenkassen ab. Die Krankenkassen verrechneten diese Forderungen erst im Jahr 2022 mit anderen Vergütungsansprüchen der Krankenhäuser. Diese neuen Vergütungsansprüche betrafen Behandlungen von Versicherten, die ab dem 1. Januar 2022 aufgenommen worden waren.
Nach § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V ist die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen der Krankenkassen gegen Vergütungsansprüche der Krankenhäuser grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Vorinstanzen gingen in allen drei Fällen davon aus, dass dieses Aufrechnungsverbot der Verrechnung entgegenstand. Entscheidend war für sie, dass die PrüfvV 2021 keine von § 109 Abs. 6 SGB V abweichende Regelung zur Aufrechnung mehr enthalte.
Die Krankenkassen vertreten dagegen eine andere Auffassung. Sie stellen darauf ab, dass die PrüfvV 2021 für Behandlungsfälle mit Aufnahme ab dem 1. Januar 2022 gilt. Wenn eine Krankenkasse eine Erstattungsforderung mit einem Vergütungsanspruch aus einem solchen neuen Behandlungsfall verrechnet, müsse deshalb die neue Rechtslage maßgeblich sein – unabhängig davon, dass die Erstattungsforderung selbst aus einem Behandlungsfall des Jahres 2021 stammt.
Damit muss das BSG insbesondere die zeitliche Anknüpfung des Aufrechnungsverbots bestimmen.




