Aufrechnungsverbot: SG Darmstadt vom BSG überholt

Gericht stellte auf Vergütungsanspruch aus 2022 ab – BSG hat diese Rechtsfrage inzwischen gegenteilig entschieden

Das Sozialgericht Darmstadt hat eine Aufrechnung einer Krankenkasse mit einer strittigen Erstattungsforderung aus einem Krankenhausfall des Jahres 2021 gegen unstreitige Vergütungsansprüche aus 2022 für unwirksam erklärt. Entscheidend sei das bei Entstehung der Hauptforderung geltende Recht und damit das Aufrechnungsverbot unter der PrüfvV 2021. Diese Rechtsauffassung ist inzwischen überholt: Das Bundessozialgericht hat am 20. August 2026 in B 1 KR 5/26 R entschieden, dass für Erstattungsansprüche aus Behandlungsfällen mit Aufnahme bis Ende 2021 weiterhin die Aufrechnungsregelung des § 10 PrüfvV 2016 gilt.

Für das Forderungsmanagement der Krankenhäuser ist inzwischen vor allem die BSG-Entscheidung B 1 KR 5/26 R maßgeblich. Die bloße Tatsache, dass eine Krankenkasse erst 2022 gegen eine neu entstandene Vergütungsforderung aufgerechnet hat, schützt diese Forderung nicht automatisch vor einer Aufrechnung.

Entscheidend ist vielmehr, aus welchem Behandlungsfall die Erstattungsforderung der Krankenkasse stammt und welchem Prüfregime dieser Fall unterliegt. Bei Krankenhausaufnahmen bis zum 31. Dezember 2021 kann § 10 PrüfvV 2016 weiterhin die erforderliche Grundlage für eine Aufrechnung darstellen, sofern der Erstattungsanspruch aus einem fristgerecht eingeleiteten und ordnungsgemäß abgeschlossenen Prüfverfahren hervorgegangen ist.