Kostenerstattung für Krankentransport zu Pflegeheim nach stationärer Behandlung – auch bei weiter entferntem Zielort möglich
L 5 KR 215/23 | Landessozialgericht München, Urteil vom 15.07.2025
Ein Versicherter habe Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten für einen Krankentransport vom Krankenhaus zu einem neuen Aufenthaltsort (Pflegeheim), wenn die Rückkehr in die bisherige Wohnung aus medizinischen Gründen (hier: Barrieren bei Pflegegrad 5) ausgeschlossen ist. Der Zielort des Transports ist auch dann als „Wohnung“ im Sinne der Krankentransport-Richtlinie anzusehen, wenn der Versicherte dort bereits vor dem Transport durch Abschluss eines Heimvertrages seinen sozialrechtlichen Wohnsitz begründet hat (§ 30 Abs. 3 SGB I). Die räumliche Nähe zum alleinigen nahen Angehörigen, der zugleich rechtlicher Betreuer ist, stellt bei einem schwer demenzkranken Versicherten einen „wichtigen Grund“ für die Wahl eines weiter entfernten Zielortes dar. Transportkosten (hier: 1.500 €) stehen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur Hauptleistung, wenn dieser eine kostenintensive stationäre Behandlung (hier: ca. 27.000 €) vorausging.
Das Gericht befasste sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für einen Krankentransport nach einer stationären Behandlung übernommen werden. Im konkreten Fall war der Versicherte, ein hochgradig pflegebedürftiger und dementer Mann, nach dem Tod seiner Ehefrau stationär behandelt worden. Aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen (Pflegegrad 5, Rollstuhl) konnte er nicht in seine frühere Wohnung zurückkehren. Sein Sohn, zugleich rechtlicher Betreuer, hatte für ihn einen Platz in einem Pflegeheim in seinem eigenen Wohnort gefunden. Die Klinik verordnete den Transport dorthin, die Krankenkasse bewilligte die Kosten zwar nur bis zur alten Wohnung, nicht jedoch für den tatsächlich gewählten, weiter entfernten Zielort.
Das Gericht stellte klar, dass das Pflegeheim bereits vor dem Transport der rechtliche Wohnsitz des Versicherten war, da der Heimvertrag Wochen zuvor unterzeichnet worden war. Der neue Aufenthaltsort bildete somit den Lebensmittelpunkt des Versicherten, sodass die Erstattung der Transportkosten dorthin unter den Erstattungsregeln als Rückkehr in die „Wohnung“ zu werten ist. Auch wenn man diesen neuen Wohnsitz nicht unterstellen würde, läge ein „wichtiger Grund“ für die Wahl des weiter entfernten Pflegeheims vor: Die räumliche Nähe zum rechtlichen Betreuer war für einen schwer dementen Patienten medizinisch und rechtlich geboten, um die Betreuungspflichten sicherzustellen. Dass es möglicherweise freie Plätze am alten Wohnort gab, konnte die Krankenkasse nicht hinreichend nachweisen.
Das Gericht bewertete zudem die Verhältnismäßigkeit der Kosten. Der Transport von 1.500 € stand in einem angemessenen Verhältnis zur vorausgegangenen kostenintensiven stationären Behandlung von etwa 27.000 €, sodass keine Unangemessenheit vorlag. Einzig bei der gesetzlichen Zuzahlung war der Versicherte nicht befreit, sodass 10 € von der Erstattungssumme abzuziehen waren.






