Hessen: Kein Schadensersatz nach Korruptionsskandal im Gesundheitswesen
Landgericht Frankfurt weist Klage des Landes Hessen ab
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass das Land Hessen keinen Schadensersatz von einem Geschäftspartner eines verurteilten Oberstaatsanwalts verlangen kann. Hintergrund ist ein Korruptionsskandal im Bereich der Bekämpfung von Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im Zentrum des Verfahrens steht ein ehemaliger Frankfurter Oberstaatsanwalt, der im Mai 2023 wegen Korruptionsdelikten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Er hatte seit 2010 eine Zentralstelle zur Bekämpfung von Korruptionsstraftaten im Gesundheitswesen geleitet und gemeinsam mit einem Unternehmer eine Gesellschaft gegründet, über die Gutachten in Strafverfahren gegen Ärztinnen und Ärzte beauftragt wurden.
Die Gutachten wurden in Ermittlungs- und Strafverfahren unter anderem im Zusammenhang mit Abrechnungsbetrug im Gesundheitssektor verwendet. Die Vergütungen hierfür wurden nach formaler Freigabe durch den Oberstaatsanwalt aus der Staatskasse gezahlt. Nach den Feststellungen war der Unternehmer als Geschäftspartner an der GmbH beteiligt, während der Oberstaatsanwalt über eine stille Beteiligung wirtschaftlich profitierte. Beide wurden strafrechtlich wegen Korruption bzw. Bestechung verurteilt.
Klageforderung des Landes Hessen über 5,7 Millionen Euro
Das Land Hessen machte in der Folge zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 5,7 Millionen Euro geltend. Diese Summe entsprach nach Angaben des Landes den an die Gesellschaft gezahlten Gutachtervergütungen im Rahmen der Strafverfahren.
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wies die Klage jedoch mit Urteil vom 27. Mai 2026 ab. Nach Auffassung des Gerichts begründet der Straftatbestand der Bestechung keinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, da dieser primär den Schutz der Integrität des öffentlichen Dienstes und nicht unmittelbar die Vermögensinteressen des Staates bezwecke. Damit fehle es an der Einordnung als sogenanntes Schutzgesetz im Sinne des Zivilrechts.
Keine Haftung trotz strafbarem Verhalten
Auch eine Haftung wegen Untreue wurde vom Gericht verneint. Der beklagte Unternehmer habe weder selbst eine Untreuehandlung begangen noch eine solche des Oberstaatsanwalts in strafrechtlich relevanter Weise unterstützt. Insbesondere sei nicht nachgewiesen worden, dass ihm die internen dienstrechtlichen Pflichten des Oberstaatsanwalts im Detail bekannt gewesen seien.
Ebenfalls scheiterte der Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Das Gericht führte aus, dass die gezahlten Gutachterleistungen tatsächlich in Strafverfahren verwendet worden seien und deren inhaltliche Qualität nicht beanstandet wurde. Damit fehle es an einem nachweisbaren Vermögensschaden im zivilrechtlichen Sinne, auch wenn das zugrunde liegende Verhalten als erheblich pflichtwidrig und vertrauenserschütternd bewertet wurde.
Das Urteil (Az. 2-04 O 628/23) ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist möglich.




