Eine (unverschuldete) verspätete Aufnahme in eine AHB-Klinik begründet bis Verlegung die volle stationäre Behandlungsbedürftigkeit im Krankenhaus

S 12 KR 553/14 | Augsburg, Urteil vom 16.02.2017

Für den des Patienten ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass bereits vor Ende der OGVD eine Entlassung des Patienten in eine stationäre Anschlussheilbehandlung möglich gewesen wäre, jedoch nur in eine spezialisierte pulmologische Fachklinik. Eine ambulante Behandlung anstelle der wäre dagegen nicht in Betracht gekommen. Der hat ausdrücklich eine Entlassung aus dem Krankenhaus nach Hause ausgeschlossen. Damit aber scheidet auch eine Entlassung in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aus, die ja nur hinsichtlich der Möglichkeiten der Grundpflege eine umfassendere Versorgung bietet, als dies bei einer Entlassung nach Hause auch unter Berücksichtigung häuslicher Krankenpflege möglich wäre. Denn es fehlt eine entsprechende laufend verfügbare ärztliche Betreuung, wie sie in einer spezialisierten pulmologischen Rehabilitationsfachklinik gegeben ist. Da eine ambulante Behandlung also nicht ausreichend war und ein Platz in einer Reha-Einrichtung nicht zur Verfügung stand, war eine stationäre Krankenhausbehandlung zur Überzeugung des Gerichts noch tatsächlich aus medizinischen Gründen erforderlich. Denn der Patient war auf die besonderen Mittel eines Krankenhauses im Hinblick auf die ärztliche Überwachung angewiesen. […]

Der Klinik kann auch nicht vorgehalten werden, dass sie sich unzureichend um die des Versicherten in eine AHB-Einrichtung gekümmert hätte und daher eine unwirtschaftliche Verlängerung der Verweildauer vorliege (vgl. vom 21.04.2015 – B 1 KR 6/15 R – zu einer verspäteten Verlegung in ein anderes Krankenhaus zur weiterführenden Diagnostik). Denn von ihr wurde bereits frühzeitig der Antrag auf eine AHB-Maßnahme veranlasst. Dass erst 4 Wochen später eine Aufnahme zur AHB erfolgen konnte, liegt im Verhalten der und der Aufnahmekapazität der AHB-Fachklinik begründet. Da die Krankenkasse ausdrücklich anlässlich der Bewilligung einer AHB-Maßnahme mitgeteilt hatte, dass die Fachklinik um Mitteilung gebeten worden sei, wann eine Aufnahme erfolgen könne, und dass die Klinik unaufgefordert über den möglichen Aufnahmetermin verständigt werde, musste die Klinik von sich aus nichts Weiteres mehr veranlassen. Ihr kann keine „Verschleppung“ vorgeworfen werden.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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