OGVD

Die obere Grenzverweildauer legt fest, ab welcher Aufenthaltsdauer im Krankenhaus ein tagesbezogener Zuschlag vergütet wird. Für jede einzelne DRG wird im Fallpauschalen-Katalog gemäß der gültigen Fallpauschalenvereinbarung (FPV) der 1. Tag mit Zuschlag und eine Bewertungsrelation je Zuschlagstag ausgewiesen. (Beispiel für 2016 DRG 901C OGVD = 33 und Bewertungsrelation je Tag 0,093) für den 1. Tag mit Zuschlag und für jeden weiteren Belegungstag des Krankenhausaufenthaltes wird dann diese Bewertungsrelation dazugerechnet (im Beispiel 901C bei 42 Tagen Verweildauer 10 Zuschlagstage und damit 10*0,093, also Zuschlag von 0,930). Ob diese die entsprechenden zusätzlichen Kosten decken, ist vom Einzelfall abhängig.
Ermittelt wird der Zuschlagsbetrag dann, indem die zusätzliche Bewertungsrelation für diesen Fall mit dem jeweiligen Landesbasisfallwert multipliziert wird.