Dokumentation im Arzthaftungsprozess – keine Indizwirkung ohne gesicherte inhaltliche Richtigkeit

VI ZR 108/21 | Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.12.2023

Eine in Papierform vorliegende, ordnungsgemäß erstellte und nicht veränderte Dokumentation hat grundsätzlich Indizwirkung zugunsten der Behandlungsseite. Diese entfällt jedoch, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Dokumentierende Umstände zu eigenen Gunsten festgehalten hat, um potenzielle eigene Haftung zu vermeiden. Der Beweisgegner muss in diesem Fall nur begründete Zweifel an der Richtigkeit der Dokumentation aufzeigen, ohne die inhaltliche Richtigkeit widerlegen zu müssen (§ 286 Abs. 1 ZPO).

Das BGH-Urteil vom 5. Dezember 2023 stellt klar, dass die Beweiskraft einer ärztlichen Papierdokumentation nur dann zugunsten des Behandlers als Indiz wirkt, wenn keine Hinweise auf nachträgliche Veränderungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten bestehen. Besteht der Verdacht, dass der Dokumentierende möglicherweise aus Eigeninteresse Umstände zu Lasten eines Mitbehandlers dokumentiert hat, verliert die Dokumentation ihre Indizwirkung. Im Arzthaftungsprozess genügt es für den Beweisgegner, begründete Zweifel an der Richtigkeit der Einträge zu äußern, ohne die volle Beweislast zu tragen. Diese Entscheidung betrifft insbesondere den Fall der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit einer Beleghebamme und mehrerer Geburtshelfer, bei dem die Eintragung der Hebamme als potenziell interessengeleitet gewertet wurde und somit keine überzeugende Indizwirkung hatte.