BVerwG stärkt Planungshoheit der Länder gegenüber Universitätskliniken
3 C 3.24 | Bundesverfassungsgericht, Entscheidung am 04.12.2025
Es ist mit § 108 Nr. 1, § 109 Abs. 1 SGB V und § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG vereinbar, dass nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz eine Universitätsklinik nicht autonom über das Leistungsspektrum bestimmen kann, mit dem sie in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Der Landesgesetzgeber hat mit der Einbeziehung der Universitätskliniken in die Krankenhausplanung und dem Gebot, hierbei die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG), eine Regelung getroffen, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an den Schutz der Wissenschaftsfreiheit gerecht wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Universitätskliniken ihr Leistungsspektrum im Krankenhausplan nicht eigenständig festlegen können. In seinem Urteil bestätigt das Gericht die Planungshoheit der Länder und stellt klar, dass die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG keinen Anspruch auf eine vom Versorgungsbedarf unabhängige Planaufnahme begründet. Streitgegenstand war die Aufnahme einer sächsischen Universitätsklinik in den Krankenhausplan für spezialisierte Adipositasbehandlungen sowie als Lebertransplantationszentrum.
Die klagende Universitätsklinik begehrte die Aufnahme in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen für zwei hochspezialisierte Versorgungsbereiche: zum einen als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen, zum anderen als Zentrum für Lebertransplantationen. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf die Bedeutung dieser Leistungen für Forschung und Lehre.
Der Freistaat Sachsen lehnte die Aufnahme ab. Im Bereich der Adipositasbehandlung sei eine Auswahlentscheidung zugunsten anderer Kliniken getroffen worden. Für ein weiteres Lebertransplantationszentrum bestehe kein zusätzlicher Bedarf. Während das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt abwies, verpflichtete das Oberverwaltungsgericht den Freistaat hinsichtlich der Adipositasbehandlung zur erneuten Entscheidung wegen Abwägungsfehlern, wies die Klage im Übrigen jedoch ab. Mit der Revision verfolgte die Universitätsklinik ihr Ziel einer vollständigen Planaufnahme weiter.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision zurück. Es stellte klar, dass die gesetzliche Zulassung einer Hochschulklinik nach § 108 Nr. 1 SGB V keine autonome Bestimmung des konkreten Versorgungsauftrags ermöglicht. Die Norm begründe lediglich die grundsätzliche Teilnahme an der Versorgung gesetzlich Versicherter. Der konkrete Leistungsumfang werde durch die Krankenhausplanung des Landes bestimmt. Auch aus § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG lasse sich kein eigenständiges Selbstbestimmungsrecht ableiten. Dass für Universitätskliniken kein gesonderter Planaufnahmebescheid vorgesehen sei, beruhe auf Besonderheiten der Investitionsfinanzierung, nicht jedoch auf einer inhaltlichen Planungsfreiheit.
Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob die staatliche Planungshoheit mit der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar ist. Das Gericht betonte, dass Forschung, Lehre und Krankenversorgung in der Universitätsmedizin zwar eng miteinander verknüpft seien, die Krankenversorgung jedoch keine originäre Selbstverwaltungsaufgabe der Hochschule darstelle.
Der Landesgesetzgeber dürfe die Krankenhausplanung an den Zielen einer bedarfsgerechten, qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Versorgung ausrichten. Die Wissenschaftsfreiheit verlange allerdings, dass die Belange von Forschung und Lehre angemessen berücksichtigt werden. Mit § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG habe der sächsische Gesetzgeber eine entsprechende Abwägungsvorgabe geschaffen. Diese genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Ein Anspruch darauf, jede für Forschung und Lehre wünschenswerte Leistung unabhängig vom allgemeinen Versorgungsbedarf planerisch zu verankern, bestehe nicht.
Hinsichtlich der spezialisierten Adipositasbehandlung bestätigte das Gericht, dass bei fehlender Unterversorgung eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren geeigneten Bewerbern zulässig ist. Der Universitätsklinik stehe insoweit lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Abwägung zu, nicht jedoch ein zwingender Aufnahmeanspruch.
Im Bereich der Lebertransplantation sei die Ablehnung bereits mangels zusätzlichen Bedarfs rechtmäßig gewesen. Angesichts rückläufiger Organspendezahlen und bestehender Standorte sei es planerisch zulässig, keine weiteren Transplantationszentren auszuweisen, um Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu sichern.
Die Entscheidung bestätigt die Steuerungsverantwortung der Länder im Krankenhauswesen. Universitätskliniken sind trotz ihrer besonderen wissenschaftlichen Aufgaben integraler Bestandteil des staatlich gesteuerten Versorgungssystems. Forschung und Lehre stellen gewichtige Abwägungsbelange dar, vermitteln jedoch keinen Anspruch auf ein autonom bestimmtes Leistungsspektrum im Krankenhausplan.




