Bei der 4-Wochen-Frist des § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV 2014 handele es sich um eine Frist, die einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist entspricht

S 13 KR 244/20 | Aachen, vom 10.11. 

Eine „klassische“ liegt nicht vor, weil das im Fall einer Fristversäumung nur dann mit der kompletten ausgeschlossen ist, wenn die Krankenkasse der Meinung ist, dass dem Krankenhaus gar kein Anspruch auf zusteht. Die Wirkung einer Versäumung der Frist des § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV ist in § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV jedoch ausdrücklich bestimmt. Danach steht dem Krankenhaus bei einer nicht fristgerechten Vorlage der angeforderten Unterlagen nur ein Anspruch auf den unstrittigen Betrag zu. Diese Regelung ist abschließend […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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