Mindestmengenprognose: Anfechtungsklage gegen Widerlegungsentscheidung gem. § 136b Abs. 5 S. 6 SGB V

L 10 KR 243/24 B ER | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2024

Einer Klinik, die durch eine Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung gegen eine Widerlegungsentscheidung im Rahmen der Mindestmengenprognose der Krankenkassen erreichen wollte, wurde diese verweigert.

Die gerichtliche Prüfung ergab, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für die angefochtene Widerlegungsentscheidung erfüllt waren. Insbesondere lagen konkrete und objektive Umstände vor, die Zweifel an der Richtigkeit der Mindestmengenprognose des Krankenhauses zur Erreichung der Mindestmengen begründen. Die Klinik konnte diese Mindestmengen nicht erfüllen und stützte ihre Prognose im Wesentlichen auf Absichtserklärungen zur Kooperation mit anderen Kliniken, die jedoch als unkonkret bewertet wurden.

Die Widerlegung der Mindestmengenprognose eines einzelnen Krankenhauses sei rechtmäßig erfolgt, auch wenn Prognosen anderer Krankenhäuser nicht widerlegt wurden. Dies gelte, solange keine sachfremden Erwägungen erkennbar sind und keine Anhaltspunkte für eine indirekte Auswahlentscheidung oder eine unzulässige Marktsteuerung vorliegen.

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