G-BA beschließt prospektive Rechenregeln für 2026

Neue Berechnungsvorgaben für Qualitätssicherungsverfahren QS CHE bis QS KEP verabschiedet – Umsetzung durch das IQTIG

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Juli 2025 die prospektiven Rechenregeln für das Erfassungsjahr 2026 zu insgesamt elf Qualitätssicherungsverfahren der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) beschlossen. Grundlage sind § 14a Abs. 3 sowie § 16 Abs. 6 und 6a der DeQS-RL. Ziel ist die frühzeitige Festlegung einheitlicher methodischer Berechnungsverfahren zur Erhebung, Analyse und Bewertung qualitätsrelevanter Daten im Gesundheitswesen.

Betroffene QS-Verfahren im Überblick:

  • QS CHE – Cholezystektomie (Anlage 1)

  • QS TX – Transplantationsmedizin (Anlage 2)

  • QS KCHK – Koronarchirurgie und Herzklappeneingriffe (Anlage 3)

  • QS KAROTIS – Karotis-Revaskularisation (Anlage 4)

  • QS MC – Mammachirurgie (Anlage 5)

  • QS GYN-OP – Gynäkologische Operationen (Anlage 6)

  • QS DEK – Dekubitusprophylaxe (Anlage 7)

  • QS HSMDEF – Versorgung mit Herzschrittmachern und implantierbaren Defibrillatoren (Anlage 8)

  • QS PM – Perinatalmedizin (Anlage 9)

  • QS HGV – Hüftgelenkversorgung (Anlage 10)

  • QS KEP – Knieendoprothesenversorgung (Anlage 11)

Die Rechenregeln definieren unter anderem Risikostrukturmodelle, Erwartungswerte und Kennzahlenformeln. Sie dienen der objektiven Bewertung von Ergebnisqualität auf Basis von Routinedaten oder verpflichtend dokumentierten QS-Daten. Grundlage für die Entscheidung waren die Empfehlungen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG), die in Anlage 12 zusammengefasst sind.

Die vollständigen Rechenregeln und Erläuterungen werden durch das IQTIG gemäß § 137a SGB V auf dessen Website veröffentlicht: www.iqtig.org. Die Anwendung der Regeln beginnt mit dem Datenerhebungsjahr 2026.