G-BA aktualisiert Qualitätsbericht der Krankenhäuser für 2025

Neue Vorgaben zu Datensätzen, Qualitätsindikatoren und Plausibilisierung treten in Kraft

G-BADer Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) für das Berichtsjahr 2025 weiter angepasst. Der Beschluss vom 18. Juni 2026 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 11. Juli 2026 in Kraft. Die Änderungen betreffen insbesondere die Berichtsstruktur, Datensatzbeschreibungen, Qualitätsindikatoren sowie neue Plausibilisierungsregeln für Krankenhäuser.

Mit dem aktuellen Beschluss setzt der G-BA die schrittweise Weiterentwicklung des Qualitätsberichts der Krankenhäuser fort. Bereits zuvor waren mit Beschlüssen aus Dezember 2025 und April 2026 wesentliche Grundlagen für das Berichtsjahr 2025 geschaffen worden.

Dazu gehörten unter anderem die Einführung einer neuen Anlage mit Vorgaben zu Inhalt, Umfang und Datenformat des strukturierten Qualitätsberichts sowie die Ergänzung eines Anhangs mit der entsprechenden Datensatzbeschreibung.

Mit dem nun veröffentlichten Beschluss werden zusätzlich der Anhang 3 „Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V“ sowie der Anhang 4 „Plausibilisierungsregeln“ aufgenommen.

Für Krankenhäuser bedeutet dies eine weitere Konkretisierung der Anforderungen an die Übermittlung und Darstellung qualitätsbezogener Informationen.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Angaben zu Hauptdiagnosen und Prozeduren in Kapitel B-[X].7 der Qualitätsberichte. Der G-BA stellt klar, dass die Ermittlung und Zählweise der Fälle künftig eindeutig mit den Angaben in den Kapiteln B-[X].5 und B-[X].6 übereinstimmen muss. Bei Prozeduren sind demnach die in der jeweiligen Fachabteilung tatsächlich durchgeführten Leistungen in der erbrachten Anzahl anzugeben.

Bei Hauptdiagnosen ist dagegen die Fallzahl der Fälle maßgeblich, die der jeweiligen Fachabteilung im Abschnitt B-[X].4 zugeordnet wurden. Damit soll eine bessere Vergleichbarkeit und Konsistenz innerhalb der Qualitätsberichte erreicht werden.

Neue Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus der externen Qualitätssicherung

Mit dem neuen Anhang 3 werden die Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung verbindlich in die Qualitätsberichte aufgenommen. Grundlage hierfür ist der Bericht des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) zur öffentlichen Berichterstattung von Ergebnissen der externen stationären Qualitätssicherung.

Die Veröffentlichung qualitätsbezogener Kennzahlen soll die Transparenz für Patientinnen und Patienten erhöhen und gleichzeitig Krankenhäusern ermöglichen, ihre Qualitätsergebnisse im Vergleich zu anderen Einrichtungen einzuordnen.

Neue und angepasste Plausibilisierungsregeln

Der Anhang 4 enthält verschiedene Änderungen bei den Prüfmechanismen für die Qualitätsberichte.

Eine zentrale Anpassung betrifft die Plausibilisierungsregel Nr. 81. Diese überprüft, ob die Summe der Fallzahlen der Organisationseinheiten beziehungsweise Fachabteilungen mit der Anzahl der angegebenen Hauptdiagnosen nach ICD übereinstimmt. Nachdem ab dem Berichtsjahr 2024 auch teilstationäre Fälle in die Erfassung der Hauptdiagnosen einbezogen wurden, musste die Regel angepasst werden. Nach einer erneuten Pilotierung wird die Regel nun wieder in die Prüfklasse „hart“ überführt.

Darüber hinaus wurden die Mindestmengenangaben in der Plausibilisierungsregel Nr. 58 aktualisiert. Betroffen sind unter anderem komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas, allogene Stammzelltransplantationen bei Erwachsenen, Mamma-Ca-Chirurgie sowie thoraxchirurgische Behandlungen des Lungenkarzinoms.

Die Plausibilisierungsregel Nr. 62 wurde zudem um weitere Leistungsbereiche ergänzt. Neu aufgenommen wurden die chirurgische Behandlung von Kolonkarzinomen sowie Eingriffe bei Rektumkarzinomen, für die ab 2026 erstmals Prognosedarlegungen im Rahmen der Mindestmengenregelungen erforderlich werden.

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