§ 137h: Erweitertes NUB-Bewertungsverfahren startet später

Neue Prüfpflicht für stationäre Methoden greift erst mit angepasster G-BA-Verfahrensordnung – vorerst bleibt es beim bisherigen Anwendungsbereich

Die mit dem Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) beschlossene Ausweitung des Bewertungsverfahrens nach § 137h SGB V startet nicht vor dem 31. Oktober 2026. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat klargestellt, dass die neuen Vorgaben erst mit Inkrafttreten seiner angepassten Verfahrensordnung angewendet werden. Für Krankenhäuser ist dies insbesondere bei erstmaligen NUB-Anfragen relevant.

Bis zum Inkrafttreten der neuen Verfahrensordnung bleiben Informationsübermittlungen an den G-BA auf den bisherigen Anwendungsbereich für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse beschränkt. Auch die daran anschließenden Verfahrensschritte und Rechtsfolgen richten sich zunächst nach den bisherigen Regelungen.

Mit dem BStabG wird § 137h deutlich ausgeweitet. Künftig erfasst die Informationsübermittlungs- und Bewertungspflicht grundsätzlich neue Methoden, die nicht allein maßgeblich auf der Gabe eines Arzneimittels beruhen und für die erstmals eine NUB-Anfrage beim InEK gestellt wird. Zudem wird die Bewertungskategorie „Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative“ wieder eingeführt.

Der G-BA plant, die dafür notwendige Änderung seiner Verfahrensordnung am 15. Oktober 2026 zu beschließen. Anschließend sind noch die Genehmigung durch das Bundesgesundheitsministerium und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erforderlich. Deshalb rechnet der G-BA mit einem Inkrafttreten erst nach dem 31. Oktober 2026.