NUB-Vergütung wird auf qualifizierte Kliniken konzentriert

Neuer § 137h SGB V weitet Bewertung erstmals angefragter Methoden aus – bei festgestelltem Potenzial gelten künftig zusätzliche Voraussetzungen für Krankenhäuser

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ändern sich die Rahmenbedingungen für Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) im Krankenhaus. Der reformierte § 137h SGB V erweitert die bislang auf bestimmte Hochrisiko-Medizinprodukte ausgerichtete Bewertung auf grundsätzlich alle erstmals gestellten NUB-Anfragen zu neuen Methoden, sofern diese nicht allein maßgeblich auf der Gabe eines Arzneimittels beruhen. Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 verkündet und tritt in wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Vergütung bei Potenzial nicht mehr für jedes Krankenhaus

Stellt der G-BA bei seiner Bewertung das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative fest, soll er innerhalb von drei Monaten Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung festlegen und innerhalb von sechs Monaten eine Erprobungsrichtlinie beschließen.

Für Krankenhäuser hat dies unmittelbare Auswirkungen auf die NUB-Vergütung: Entgelte für solche Methoden dürfen nach der Neuregelung nur noch Hochschulkliniken sowie weitere Krankenhäuser vereinbaren, die die Qualitätsvorgaben des G-BA erfüllen. Der GKV-Spitzenverband spricht deshalb von einer Konzentration neuer Methoden auf geeignete „Innovationszentren“, auch wenn dieser Begriff selbst nicht im Gesetz verwendet wird.

Besonders relevant für das Medizincontrolling ist zudem die Verfahrensfrist: Die erforderlichen Informationen müssen nach zeitgleich mit der NUB-Anfrage an den G-BA übermittelt werden. Bei verspäteter Übermittlung könne der Anspruch auf NUB-Entgelte für das betreffende Datenjahr entfallen.

Wann das neue Verfahren praktisch erstmals vollständig greift, ist allerdings noch offen. Der G-BA muss zunächst seine Verfahrensordnung anpassen. Es ist möglich, dass die Bewertung nach neuem Recht erst im kommenden Jahr praktisch umgesetzt werden kann.