G-BA öffnet interatrialen Shunt für belegärztliche Versorgung
Neue Leistung gilt nur bei schwerer Herzinsuffizienz mit LVEF bis 40 Prozent und NYHA-Stadium III – Nutzen bislang bei Hospitalisierungen belegt
Der perkutane interatriale Shunt kann bei ausgewählten Patienten mit schwerer Herzinsuffizienz künftig auch im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung belegärztlich eingesetzt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dafür am 17. September 2026 die entsprechenden Richtlinien angepasst. Die Implantation muss weiterhin stationär bzw. belegärztlich stationär in einem Krankenhaus erfolgen.
Der Leistungsanspruch ist eng begrenzt. Voraussetzung sind eine reduzierte linksventrikuläre Ejektionsfraktion von höchstens 40 Prozent (LVEF ≤ 40 %) sowie NYHA-Stadium III. Bei dem Verfahren wird über einen Katheter eine dauerhafte Verbindung zwischen linkem und rechtem Herzvorhof geschaffen.
Weniger Klinikeinweisungen als nachgewiesener Vorteil
Grundlage der Methodenbewertung waren Ergebnisse der internationalen RELIEVE-HF-Studie. Nach Auswertung durch das IQWiG reduziert die zusätzliche Shunt-Implantation gegenüber einer alleinigen leitliniengerechten medikamentösen Behandlung in der definierten Patientengruppe die Zahl der Krankenhauseinweisungen.
Weitere Vorteile sind bislang nicht nachgewiesen. Bei Mortalität, gesundheitsbezogener Lebensqualität, Gesundheitszustand und körperlicher Belastbarkeit zeigte sich nach aktuellem Forschungsstand kein zusätzlicher Nutzen. Ein erhöhtes Schadenspotenzial war anhand schwerwiegender unerwünschter Ereignisse ebenfalls nicht erkennbar.
Die Beschlüsse gehen auf eine Methodenbewertung nach § 137h SGB V zurück. Sie treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.




