Verfahrensordnung des G-BA in Bezug auf die Stellungnahmerechte zur Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik

Der hat gemäß § 136a Absatz 2 Satz 5 SGB V vor dem Beschluss über die den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften Gelegenheit zur zu geben. Die Änderung der Verfahrensordnung des G-BA stellt für die PPP-RL eine vorbereitende Maßnahme zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags dar. Vor diesem Hintergrund hat die dem Beschluss zugestimmt.

Es bestanden jedoch unterschiedliche Auffassungen, welchen medizinischen Fachgesellschaften ein Stellungnahmerecht bzgl. der PPP-RL einzuräumen ist. Nach mehrheitlicher Auffassung des G-BA wurden nur diejenigen medizinischen Fachgesellschaften als stellungnahmeberechtigt eingestuft, die sich wissenschaftlich mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal in der psychiatrischen oder psychosomatischen Versorgung befassen.

Die DKG hatte dagegen eine weiter gefasste Betroffenheitsdefinition zur Umsetzung des § 136a Absatz 2 Satz 5 SGB V gefordert und alle medizinischen Fachgesellschaften, die sich wissenschaftlich mit der psychiatrischen oder psychosomatischen Versorgung befassen, als betroffene Fachgesellschaften im Sinne des Gesetzes angesehen. […]

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft

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