Regressansprüche gegenüber Arztpraxis: KBV kritisiert BSG-Urteil als „unverhältnismäßig und überzogen“

Regress von 500.000 Euro wegen Formfehler – Forderung nach gesetzlicher Klarstellung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat mit scharfen Worten auf ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Az.: B 6 KA 9/24 R) reagiert. In dem Verfahren war eine Arztpraxis wegen nicht unterschriebener, sondern lediglich gestempelter Verordnungen mit einem Regress von fast 500.000 Euro belegt worden.

„Geradezu absurd und unglaublich, aber leider wahr“, erklärten die KBV-Vorstände Dr. Andreas Gassen, Dr. Stephan Hofmeister und Dr. Sibylle Steiner. Die Ärzte hätten medizinisch einwandfrei gehandelt und notwendige Verordnungen ausgestellt, so die KBV. Der einzige Fehler habe im formellen Bereich gelegen. „Alle Leistungen waren medizinisch erforderlich und unstrittig notwendig“, betonte die Körperschaft.

Das BSG stellte jedoch klar, dass der fehlenden Unterschrift der gleiche Stellenwert beizumessen sei wie einer unrechtmäßigen Arzneimittelabgabe – mit schwerwiegenden finanziellen Folgen für die betroffene Praxis.

Die KBV kritisiert die Entscheidung als „unverhältnismäßig“ und fordert eine gesetzliche Anpassung: Künftig müsse bei Regressen eine Differenzkostenberechnung greifen, also die Begrenzung auf den Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und denjenigen, die bei einer wirtschaftlichen Verordnung angefallen wären. „Wir brauchen eine Anrechnung dessen, was die Versicherten medizinisch sachgerecht erhalten haben“, so die KBV.