Bundessozialgericht bestätigt Regress in Höhe von rund 490.000 Euro wegen fehlender persönlicher Unterschrift eines Vertragsarztes auf Sprechstundenbedarfsverordnungen

B 6 KA 9/24 R | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 27.08.2025 – Terminbericht 25/25

Ein Vertragsarzt, der Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht persönlich unterschreibt, sondern stattdessen einen Unterschriftenstempel verwendet, verletze seine vertragsärztlichen Pflichten. Diese Pflichtverletzung begründet einen sonstigen Schaden im Sinne des § 48 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), für den die Prüfgremien einen Regress festsetzen können. Die persönliche Unterschrift (heute die qualifizierte elektronische Signatur) ist ein wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit ärztlicher Verordnungen und diene unmittelbar der Patientensicherheit.

Ein Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie wehrte sich gegen einen vom Beschwerdeausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen festgesetzten Regress in Höhe von rund 490.000 Euro. Der Arzt hatte in den Quartalen 1/2015 bis 2/2018 Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht persönlich unterzeichnet, sondern mittels eines Unterschriftenstempels versehen. Auf Antrag einer beigeladenen Krankenkasse stellte die Prüfungsstelle einen sonstigen Schaden fest und setzte den Regress fest. Sowohl Widerspruch als auch Klage blieben erfolglos; das Sozialgericht Marburg (Urteil vom 03.07.2024, S 17 KA 88/23) bestätigte die Entscheidung.

Der Kläger legte Sprungrevision ein und rügte insbesondere das Fehlen einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Nach seiner Auffassung verletze § 48 BMV-Ä den Vorbehalt des Gesetzes, da keine ausdrückliche gesetzliche Regelung existiere, die den Prüfgremien die Feststellung eines sonstigen Schadens per Verwaltungsakt gestatte. Zudem sei die Festsetzung des Regresses unverhältnismäßig, da alle Verordnungen medizinisch indiziert gewesen seien.

Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass § 48 Abs. 1 BMV-Ä in Verbindung mit § 15 der landesrechtlichen Prüfvereinbarung eine ausreichende Grundlage für die Feststellung eines sonstigen Schadens darstellt. Diese Regelung sei durch die Ermächtigung in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. § 72 Abs. 2 SGB V gedeckt, die den Selbstverwaltungsträgern eine zulässige Normsetzungskompetenz auch zur Schadensfeststellung einräume.

Der Senat betonte, dass die persönliche Unterschrift (bzw. heute die qualifizierte elektronische Signatur) auf ärztlichen Verordnungen kein bloß formaler Akt sei, sondern ein zentraler Bestandteil der Gewährleistung von Richtigkeit und Patientensicherheit. Ein mit Stempel versehener Vordruck erfülle diese Anforderungen nicht. Der Kläger habe schuldhaft gehandelt, da er die geltenden Regularien kennen musste und eigenmächtig davon abwich.

Hinsichtlich der Schadenshöhe stellte das Gericht klar, dass der Regress in voller Höhe gerechtfertigt sei. Ein Abzug wegen Mitverschuldens der Krankenkasse komme nicht in Betracht, da die Fehlerhaftigkeit der Verordnungen für diese nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sei. Auch der Hinweis des Klägers, die Verordnungen seien medizinisch notwendig gewesen, ändere nichts: Entscheidend sei die formale Pflichtverletzung, die den Schaden im Sinne des Vertragsarztrechts begründet habe.