BSG bestätigt Regress von rund 490.000 Euro wegen Unterschriftsstempel

Formfehler bei Sprechstundenbedarfsverordnungen kommen Kardiologen teuer zu stehen

Bundessozialgericht bestätigt Regress in Höhe von rund 490.000 Euro wegen fehlender persönlicher Unterschrift eines Vertragsarztes auf Sprechstundenbedarfsverordnungen

Der Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie hatte zwischen 2015 und 2018 Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht eigenhändig unterschrieben, sondern seine Signatur durch einen Unterschriftsstempel ersetzt. Die zuständigen Prüfgremien werteten dies als formell unzulässige Verordnungen und setzten einen Regress in Höhe von rund 490.000 Euro fest.

Gegen diese Entscheidung klagte der Arzt zunächst vor dem Sozialgericht Marburg – ohne Erfolg. Auch die Sprungrevision zum Bundessozialgericht blieb erfolglos. Mit Urteil vom 27. August 2025 (Az. B 6 KA 9/24 R) bestätigte das BSG die Entscheidung der Vorinstanz und damit den vollständigen Regress.

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