Rahmenvereinbarung für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen
Neuer Leistungskatalog nach § 115g SGB V soll wohnortnahe Grundversorgung stärken
Mit der Krankenhausreform durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde ein neues Versorgungsmodell geschaffen: sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen. Sie sollen künftig eine zentrale Rolle bei der Sicherstellung der wohnortnahen medizinischen Grundversorgung übernehmen – insbesondere in ländlichen Regionen. Am 2. März 2026 ist nun die Vereinbarung zum Leistungskatalog dieser Einrichtungen in Kraft getreten.
Die sogenannte süV-Leistungskatalog-Vereinbarung wurde auf Grundlage von § 115g Absatz 3 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) geschlossen. Sie legt fest, welche stationären Leistungen sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen künftig erbringen dürfen und welche strukturellen sowie qualitativen Anforderungen dafür gelten.
Bindeglied zwischen ambulanter, stationärer und pflegerischer Versorgung
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sollen als neues Versorgungsformat eine Brückenfunktion zwischen ambulanter, stationärer und pflegerischer Versorgung übernehmen. Ziel ist es, wohnortnahe medizinische Angebote aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Ressourcen effizienter einzusetzen.
Das Modell ist insbesondere für Regionen relevant, in denen klassische Krankenhausstrukturen aufgrund geringer Fallzahlen oder wirtschaftlicher Herausforderungen unter Druck stehen. Die konkreten Versorgungsaufträge der Einrichtungen werden dabei von den jeweiligen Bundesländern im Rahmen der Krankenhausplanung festgelegt.
Mindestleistungen in der internistisch-geriatrischen Versorgung
Die neue Vereinbarung definiert zunächst verpflichtende Mindestleistungen, die jede sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung anbieten können muss. Diese konzentrieren sich vor allem auf internistisch-geriatrische Behandlungen.
Darüber hinaus können Einrichtungen – abhängig vom zugewiesenen Versorgungsauftrag – zusätzliche Leistungen aus den Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin sowie Geriatrie erbringen. Diese werden in der Vereinbarung als sogenannte „Kann-Leistungen“ bezeichnet.
Aufnahme nur unter definierten medizinischen Kriterien
Ein zentraler Bestandteil des neuen Versorgungsmodells sind Filter- beziehungsweise Ausschlusskriterien für die stationäre Aufnahme. Patientinnen und Patienten dürfen nur dann stationär behandelt werden, wenn eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit gemäß § 39 SGB V vorliegt und keine der definierten Ausschlussbedingungen greift.
Ziel dieser Regelung ist es, dass sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen vor allem medizinisch weniger komplexe Fälle behandeln. Hochspezialisierte, besonders risikoreiche oder komplexe Behandlungen sollen weiterhin in entsprechend ausgestatteten Krankenhäusern erfolgen.
Vorgaben zu Qualität, Ausstattung und Kooperationen
Die Vereinbarung enthält darüber hinaus detaillierte Anforderungen an:
- die personelle und sachliche Ausstattung der Einrichtungen
- Maßnahmen zur Patientensicherheit
- Dokumentationspflichten
- sowie Kooperationsstrukturen mit anderen Leistungserbringern
Zudem wird geregelt, wie die Einhaltung der Qualitätsvorgaben überprüft wird.
Mit der nun in Kraft getretenen Vereinbarung liegt erstmals ein verbindlicher Rahmen für die stationären Leistungen dieser neuen Versorgungsform vor. Die sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen gelten als ein wichtiger Baustein der Krankenhausreform, um Versorgungsangebote regional zu sichern und gleichzeitig stärker auf abgestufte Versorgungsstrukturen zu setzen.






