Neue QPR für ambulante Betreuungsdienste treten 2026 in Kraft
Qualitätsprüfungs-Richtlinien Teil 1b stärken personenzentrierte Pflege- und Betreuungsqualität
Ab dem 1. Juli 2026 gelten neue Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) für ambulante Betreuungsdienste in Deutschland. Die Regelungen nach Teil 1b der QPR ambulante Pflege wurden vom Medizinischen Dienst Bund erarbeitet und durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Ziel ist eine stärker personenzentrierte Qualitätsprüfung in der ambulanten Versorgung.
Mit den neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien Teil 1b wird die Grundlage für die externe Qualitätsprüfung ambulanter Betreuungsdienste im Rahmen der Pflegeversicherung neu strukturiert. Die Richtlinien wurden vom Medizinischer Dienst Bund im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie weiteren beteiligten Institutionen entwickelt und nach Abschluss des gesetzlich vorgesehenen Anhörungsverfahrens im September 2025 beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Regelungen im Dezember 2025 genehmigt. Die Anwendung tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft.
Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien sind Teil eines umfassenden Systems der Qualitätssicherung in der sozialen Pflegeversicherung nach §§ 114 ff. SGB XI. Sie unterscheiden zwischen Teil 1a für ambulante Pflegedienste und Teil 1b für ambulante Betreuungsdienste. Während Teil 1a die klassische pflegerische Versorgung im ambulanten Bereich sowie spezielle Versorgungsformen wie außerklinische Intensivpflege und psychiatrische häusliche Krankenpflege umfasst, konkretisiert Teil 1b die Prüfgrundlagen für Betreuungsleistungen ohne primär pflegerischen Charakter.
Im Zentrum der Neuausrichtung steht ein stärker personenzentrierter Ansatz. Die Versorgung der pflegebedürftigen Menschen mit ihren individuellen Bedürfnissen, Lebensumständen und Präferenzen soll künftig noch stärker in den Fokus der Prüfungen rücken. Damit verbunden ist eine methodische Weiterentwicklung der Prüfsystematik, die qualitative Aspekte der Versorgung stärker berücksichtigt als bisher.
Eine zentrale Veränderung betrifft die Aufwertung des direkten Gesprächs mit Mitarbeitenden als Informationsquelle im Rahmen der Qualitätsprüfung. Die Perspektive der Beschäftigten gewinnt dadurch an Bedeutung für die Beurteilung der tatsächlichen Versorgungsqualität im Alltag der Einrichtungen.
Die neue Richtlinie ist eingebettet in die Reformprozesse der Pflegeversicherung, die insbesondere durch das zweite Pflegestärkungsgesetz angestoßen wurden. Ziel war eine wissenschaftlich fundierte Neuausrichtung der Qualitätsmessung in der Pflege. Grundlage bildeten Forschungsaufträge des Qualitätsausschusses Pflege zur Entwicklung neuer Instrumente für Prüfung und Darstellung von Pflegequalität.
Mit dem Inkrafttreten der QPR Teil 1b wird die Systematik der ambulanten Qualitätsprüfung weiter an die bereits etablierten Verfahren in der stationären Pflege und der Tagespflege angeglichen. Damit entsteht ein einheitlicherer Bewertungsrahmen über verschiedene Versorgungssettings hinweg.
Für Träger ambulanter Betreuungsdienste bedeutet die Neuregelung eine stärkere Ausrichtung an nachvollziehbaren, standardisierten Qualitätskriterien. Gleichzeitig steigt die Bedeutung dokumentierter Versorgungsprozesse und der gelebten Betreuungsqualität im direkten Kontakt mit den Leistungsberechtigten.




