Hybrid-DRG: KV Bremen erinnert an GOP 88110

Postoperative Leistungen müssen mit Kennzeichnung abgerechnet werden – Sonderregelung gilt auch nach Eingriffen im Krankenhaus

Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen weist erneut auf die korrekte Abrechnung postoperativer Leistungen nach Hybrid-DRG-Eingriffen hin. Hintergrund sind wiederkehrende Unklarheiten bei den Quartalsabrechnungen. Entscheidend ist nach Angaben der KV: Bei der Abrechnung der postoperativen Behandlung ist zusätzlich die GOP 88110 anzugeben.

Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich über die entsprechenden Gebührenordnungspositionen der EBM-Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 in Verbindung mit der GOP 88110. Welche GOP aus Abschnitt 31.4.3 berechnungsfähig ist, richtet sich nach dem OPS-Kode gemäß Anhang 2 zum EBM.

Ist der OPS-Kode der Hybrid-DRG-Leistung dort nicht enthalten, können nach Angaben der KV alternativ die GOP 31600 für Hausärzte, die GOP 31611 für Operateure oder die GOP 31610 für Fachärzte angesetzt werden, die die postoperative Behandlung übernehmen. Auch hierbei muss jeweils die GOP 88110 angegeben werden.

Eine Besonderheit gilt, wenn der zugrunde liegende Eingriff nach § 115f SGB V von einem Krankenhaus erbracht wurde: In diesem Fall können Ärzte die postoperativen Leistungen der Abschnitte 31.4.2 oder 31.4.3 auch ohne Überweisung des Operateurs abrechnen.

Fehlt die GOP 88110 und enthält die Quartalsabrechnung keine anderen Hinweise auf einen Hybrid-DRG-Eingriff, geht die Abrechnungsprüfung laut KV davon aus, dass eine ambulante Operation nach EBM vorausgegangen ist und die postoperative Behandlung auf Überweisung des Operateurs erfolgt.