Gesundheitsausschuss des Bundestag billigt Pflegepersonalstärkungsgesetz

Nach einer mehrstündigen Abschlussberatung gab es grünes Licht für das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

Die Pflegepersonalkosten der Krankenhäuser werden ab aus den herausgenommen und auf eine krankenhausindividuelle Vergütung umgestellt. Zudem wird ab 2020 erstmals in Kliniken ein Pflegepersonalquotient ermittelt, der das Verhältnis der Pflegekräfte zum Pflegeaufwand beschreibt. Damit soll eine Mindestpersonalausstattung in der Pflege erreicht werden. Der Gesetzentwurf, der im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig ist, soll zu Jahresbeginn 2019 in Kraft treten.

Weitere wesentliche Inhalte des Entwurfs:

  • Sicherung der Abrechenbarkeit von Zusatzentgelten für erhöhten Pflegeaufwand
    Krankenkassen werden verpflichtet den Krankenhäusern, die erforderlichen Informationen zur Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) mitzuteilen.
  • Die Höhe des Fixkostendegressionsabschlags wird gesetzlich auf 35 Prozent festgeschrieben.
  • Krankenhausindividuelle Vergütung von Pflegepersonalkosten
  • Änderungen in § 21 KHEntgG
  • für die erstmalige Ausgliederung der Pflegepersonalkosten für das Jahr 2020  sind die maßgeblichen -Fallpauschalen und Zusatzentgelte um den in den des DRG-Systems enthaltenen Pflegeaufwand in der zu reduzieren und die Fallpauschalenvereinbarung ist mit entsprechend geminderten Bewertungsrelationen und Zusatzentgelten erstmals bis zum 30. September 2019 zu vereinbaren.
  • IT-Sicherheit von Krankenhäusern
    Krankenhäuser mit mindestens 30 000 vollstationären Fällen im Jahr sind auf Grund des BSI-Gesetzes verpflichtet, bis zum 30. Juni 2019 organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, um ihre IT-Systeme auf den Stand der Technik zu bringen.
  • Für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung wird es zukünftig keine absenkende oder erhöhende Auswirkung auf den Landesbasisfallwert geben.
  • Mehrleistungsabschläge nach dem bisherigen § 4 Absatz 2a waren für die Dauer von drei Jahren zu vereinbaren. Dies führt dazu, dass in den Jahren 2017 und 2018 ein nachwirkender für die Jahre 2015 und 2016 zu erheben ist. Die Regelung des bisherigen Satzes 7, dass dieser Mehrleistungsabschlag zum Gesamtbetrag des Fixkostendegressionsabschlags hinzuzurechnen ist, ist somit für die Budgetvereinbarungen für das Jahr 2019 wegen des dann eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr relevant und wird deshalb aufgehoben.
  • Befristung des Pflegestellen-Förderprogramm bis 2020.
  • Pflegerische Leistungen werden zukünftig über das vergütet. Die Streichung der Pflegekomplexmaßnahmen-Scores (PKMS) ist damit zu erwarten

: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Deutscher Bundestag)

 

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