G-BA erweitert Notfallstufensystem um Stufe der „Nicht-Teilnahme“

Neue Regelung reagiert auf BSG-Urteil und verändert Voraussetzungen für Abschläge

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Richtlinie zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern grundlegend erweitert. Künftig wird neben den drei bekannten Stufen der Notfallversorgung – Basis-, erweiterte und umfassende Notfallversorgung – zusätzlich eine Stufe der „Nicht-Teilnahme“ ausgewiesen. Darauf weist die Kanzlei Seufert Rechtsanwälte in einer aktuellen Mandanteninformation hin.

Die neue Regelung ist in § 7 der Notfallstufenregelung verankert und dient der Differenzierung zwischen Krankenhäusern, die einzelne Leistungen der Notfallversorgung vorhalten, ohne die Anforderungen einer qualifizierten Notfallstufe vollständig zu erfüllen, und solchen Standorten, die nicht an der Notfallversorgung teilnehmen.

Mit der Erweiterung des Stufensystems reagiert der G-BA auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. April 2025 (Az. B 1 KR 25/23 R). Das Gericht hatte § 3 Abs. 2 S. 1 der bisherigen Notfallstufenrichtlinie für nichtig erklärt. Die dortige pauschale Gleichsetzung der Nichterfüllung von Stufenvoraussetzungen mit einer Nichtteilnahme an der Notfallversorgung genüge nach Auffassung des BSG nicht den gesetzlichen Anforderungen, da es an positiven Kriterien für eine eigenständige Bestimmung der Nichtteilnahme fehle. Die Entscheidung hatte unmittelbare Auswirkungen auf die pauschalen Rechnungsabschläge von 60 Euro je vollstationärem Fall.

G-BA erweitert Notfallstufensystem: Neue Stufe der „Nicht-Teilnahme“ eingeführt
Präzisierungen sollen Versorgungssicherheit erhöhen und Transparenz für Krankenhäuser schaffen (20.11.2025)
Notfallstufen-Richtlinie: G-BA hat Stufe der Nichtteilnahme an der Notfallversorgung unzureichend definiert
B 1 KR 25/23 R | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 02.04.2025 (15.08.2025)

Neben der Einführung der neuen Stufe hat der G-BA die personellen Anforderungen deutlich verschärft. Darüber hinaus wurden die Module der speziellen Notfallversorgung konkretisiert. So wurden für die Schwerstverletztenversorgung die Anforderungen an das aktuelle Weißbuch angepasst, für die Notfallversorgung von Kindern verbindliche Standards benannt und für die Schlaganfallversorgung konkrete OPS-Kodes aufgenommen.

Offen bleibt nach Einschätzung von Seufert Rechtsanwälte der praktische Umgang mit den Abschlägen von 60 Euro je vollstationärem Fall bei unterjährigem Inkrafttreten der Neuregelung. Nach Auffassung der Kanzlei sollten Abschläge erst nach verbindlicher Feststellung der Einstufung im Rahmen der Budgetvereinbarung erhoben werden. Erfolgt diese nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie, könnten Abschläge rückwirkend im Wege eines Zahlbetragsausgleichs berücksichtigt werden – allerdings nur im Gegenzug zur Korrektur bislang zu Unrecht erhobener Abschläge infolge des BSG-Urteils.

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