Finanzierung kommunaler Kliniken vor Grundsatzfragen

Gerichte lassen zentrale Fragen zur Defizitfinanzierung öffentlicher Krankenhäuser offen

Ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin sowie laufende Parallelverfahren in Hessen rücken die Finanzierung kommunaler Krankenhäuser erneut in den Fokus. Im Zentrum steht die Frage, ob Defizitausgleiche für öffentliche Klinikträger mit dem Krankenhausfinanzierungsrecht und dem EU-Beihilferecht vereinbar sind und ob private sowie freigemeinnützige Träger dadurch benachteiligt werden. Die juristische Klärung der Grundsatzfrage steht weiterhin aus.

Die von der Solidaris dargestellte Rechtsprechungs- und Verfahrenslage zeigt eine zunehmende rechtliche und strukturelle Spannung im deutschen Krankenhausfinanzierungssystem. Ausgangspunkt ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az. 33 K 352/23), das eine Klage von DRK-Krankenhäusern gegen Defizitausgleichszahlungen des Landes Berlin an die kommunale Krankenhausgesellschaft Vivantes abgewiesen hat. Allerdings erfolgte die Entscheidung nicht in der Sache, sondern aus prozessualen Gründen.

In der Praxis sind zahlreiche Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft auf zusätzliche kommunale oder landesseitige Finanzierungsinstrumente angewiesen, um strukturelle Defizite auszugleichen. Kritiker sehen hierin eine potenzielle Wettbewerbsverzerrung zulasten freigemeinnütziger und privater Träger, die nicht in gleicher Weise auf staatliche Defizitausgleiche zurückgreifen können.

Während das Berliner Verfahren keinen materiellen Maßstab gesetzt hat, gewinnt ein Parallelverfahren der Agaplesion-Gruppe vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt an Bedeutung. Dort hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht signalisiert, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und eine mögliche Verletzung von Grundrechten durch selektive kommunale Finanzierung nicht ausgeschlossen werden kann.