Nachkodierung: Datenkorrekturen oder -ergänzungen, die den MDK-Prüfauftrag nicht berührten, müssten auch nach Ablauf der Fünfmonatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV (2015) berücksichtigt werden

L 5 KR 1522/17 | Landessozialgericht , Urteil vom 17.04.  

[…] und zwar auch dann, wenn das bereits abgeschlossen und das von der Krankenkasse in Auftrag gegebene erstellt worden sei.

Davon abgesehen sei es auch nicht Aufgabe des zu klären, welche OPS-Kodes das richtigerweise ansetzen könne. Die Rechnung mit der Nachkodierung eines OPS-Codes habe damit einen anderen Sachverhalt als der dem MDK erteilte Prüfauftrag zum Gegenstand, weshalb die Fünfmonatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV für diese Rechnung nicht maßgeblich sei. Die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PrüfvV, wonach der MDK den Prüfanlass erweitern dürfe und dies dem Krankenhaus anzeigen müsse, ändere nichts, da dann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 PrüfvV eine erneute Fünfmonatsfrist für die Korrektur oder Ergänzung von Abrechnungsdaten in Gang gesetzt werde. Diese Regelung unterstreiche zudem, dass die Fünfmonatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV an den jeweiligen Prüfanlass und die jeweils durchgeführte Prüfart gebunden sei; das Beschleunigungsgebot, das der PrüfvV insgesamt zugrunde liege, sei auch nur in diesem Rahmen von Belang.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit


Die in § 7 Abs. 5 Satz 2 (Fassung 2014) festgelegte Fünfmonatsfrist für die nachträgliche (Abrechnungs-) Datensatzkorrektur im MDK-Prüfverfahren schließt die nachträgliche im Abrechnungsverfahren nicht aus.

Das Krankenhaus ist nach Fristablauf mit (neuem) Abrechnungsvorbringen nur für das (laufende) MDK-Prüfverfahren („formell“), nicht jedoch für ein (nachfolgendes) („materiell“) präkludiert und auch nicht an der Geltendmachung durch nachträgliche Rechnungskorrektur gehindert (anders: Umsetzungshinweise der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Prüfverfahrensvereinbarung in: Das Krankenhaus, 2014, 938, 952).

Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

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