Nachkodierung: Datenkorrekturen oder -ergänzungen, die den MDK-Prüfauftrag nicht berührten, müssten auch nach Ablauf der Fünfmonatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV (2015) berücksichtigt werden
L 5 KR 1522/17 | Landessozialgericht baden-württemberg, Urteil vom 17.04.2019
Davon abgesehen sei es auch nicht Aufgabe des mdk zu klären, welche OPS-Kodes das krankenhaus richtigerweise ansetzen könne. Die Rechnung mit der Nachkodierung eines OPS-Codes habe damit einen anderen Sachverhalt als der dem MDK erteilte Prüfauftrag zum Gegenstand, weshalb die Fünfmonatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV für diese Rechnung nicht maßgeblich sei. Die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PrüfvV, wonach der MDK den Prüfanlass erweitern dürfe und dies dem Krankenhaus anzeigen müsse, ändere nichts, da dann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 PrüfvV eine erneute Fünfmonatsfrist für die Korrektur oder Ergänzung von Abrechnungsdaten in Gang gesetzt werde. Diese Regelung unterstreiche zudem, dass die Fünfmonatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV an den jeweiligen Prüfanlass und die jeweils durchgeführte Prüfart gebunden sei; das Beschleunigungsgebot, das der PrüfvV insgesamt zugrunde liege, sei auch nur in diesem Rahmen von Belang.
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit
Die in § 7 Abs. 5 Satz 2 prüfverfahrensvereinbarung (Fassung 2014) festgelegte Fünfmonatsfrist für die nachträgliche (Abrechnungs-) Datensatzkorrektur im MDK-Prüfverfahren schließt die nachträgliche rechnungskorrektur im Abrechnungsverfahren nicht aus.
Das Krankenhaus ist nach Fristablauf mit (neuem) Abrechnungsvorbringen nur für das (laufende) MDK-Prüfverfahren („formell“), nicht jedoch für ein (nachfolgendes) gerichtsverfahren („materiell“) präkludiert und auch nicht an der Geltendmachung durch nachträgliche Rechnungskorrektur gehindert (anders: Umsetzungshinweise der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Prüfverfahrensvereinbarung in: Das Krankenhaus, 2014, 938, 952).