War die Kodierung P37.9 für die behandelte Neugeboreneninfektion korrekt, oder hätte P39.9 zugeordnet werden müssen?

B 1 KR 16/25 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 26.03.2026 – Terminvorschau 11/2026

War die Angabe P37.9 für die behandelte Neugeboreneninfektion korrekt, oder hätte P39.9 verwendet werden müssen? Eng damit verbunden ist die Auslegung des Begriffs „angeboren“ im Sinne der ICD-10-GM und der Deutschen Kodierrichtlinien, insbesondere bei Infektionen ohne nachweisbaren Erreger. Weiterhin ist zu klären, welche Auswirkungen die gewählte Diagnosekodierung auf die Fallpauschale (P67B versus P67C) und damit auf die Vergütung des Krankenhauses hat. Schließlich spielt auch der zeitliche Bezug innerhalb der ersten 72 Stunden nach Geburt und der Perinatalperiode eine Rolle für die Klassifikation und Abrechnung der Leistung.

Das nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus behandelte einen bei der Beklagten versicherten Neugeborenen vom 9. bis 13. Mai 2018 auf der Neugeborenenintensivstation. Anlass waren rezidivierende Hypoglykämien und erhöhte Entzündungsparameter nach vorzeitigem Blasensprung bei der Mutter mit B-Streptokokkennachweis. Das Neugeborene erhielt eine Infusionstherapie mit Glukose-Teilelektrolytlösung und Antibiotika, ohne dass ein Infektionserreger nachgewiesen werden konnte.

Die Klägerin rechnete den Fall nach Fallpauschale P67B mit 4147,23 Euro ab und kodierte als Hauptdiagnose ICD-10-GM P37.9 („Angeborene infektiöse oder parasitäre Krankheit, nicht näher bezeichnet“). Die Beklagte zahlte zunächst, leitete jedoch ein Prüfverfahren ein. Der Medizinische Dienst bewertete die Hauptdiagnose als P39.9 („Infektion, die für die Perinatalperiode spezifisch ist, nicht näher bezeichnet“), was zur niedriger bewerteten Fallpauschale P67C führte. Der sich ergebende Erstattungsbetrag von 1.657,77 Euro wurde verrechnet.

Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Erstattungsbetrags nebst Zinsen. Das Landessozialgericht bestätigte: Eine Infektion sei nach P37.9 „angeboren“, wenn sie innerhalb der ersten 72 Stunden nach der Geburt durch Symptome wie erhöhte Infektionsparameter, Fieber oder Keimnachweis sichtbar werde. Die Perinatalperiode nach P39 beginne dagegen später als 72 Stunden und endete vor dem achten Tag nach der Geburt.

Die Beklagte rügt mit der Revision die Entscheidung. Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin die Hauptdiagnose P37.9 zu Unrecht kodiert habe. Der Begriff „angeboren“ sei weder in ICD-10-GM noch in den Deutschen Kodierrichtlinien eindeutig definiert. Maßgeblich sei der allgemeine Begriffskern, wonach angeboren nur Merkmale seien, die zum Zeitpunkt der Geburt vorhanden seien. Zudem müssten Infektionen nach dem Übertragungsweg unterschieden werden: P37 erfasse überwiegend meldepflichtige Infektionskrankheiten, die im Mutterleib übertragen werden, während P39 Infektionen durch äußere Noxen erfasse.