Nach zutreffender wortlautgetreuen Auslegung ist bereits nach alter Fassung der OPS 8-981/ 8-98b unter Transportentfernung die Zeit zu verstehen, die der Patient im Transportmittel verbringt

S 15 KR 2433/18 | , vom 30.03.

Eine „halbstündige “ ist nach dem klaren Wortlaut die zeitliche Dimension des Transports, der maximal eine halbe Stunde dauern soll. In diesem Wortlaut ist weder eine „Rettungskette“ noch „Vorbereitungs- und Rüstzeiten (zB Zeit für Alarmierung, Flugplanung bei Dunkelheit, Startvorbereitungen)“ sowie „Anflugzeiten“ oder generell Anfahrtszeiten enthalten, da alle diese Zeiten nicht auf den des bezogen sind. Auch die Zeit der Übergabe des Patienten fällt nicht unter „Transport“ […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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