Mindestmerkmale zum OPS 8-981 Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls

Aus den Klassifikationen – Kodierfrage  Nr. 8017

  1. Kann die Behandlungszeit auf einer Intensivstation für die Kodierung des Kodes 8-981 angerechnet werden?
    Besteht über die Therapiemöglichkeiten der vorhandenen Schlaganfalleinheit hinaus die zu einer Behandlung auf der Intensivstation, kann, wenn die Mindestmerkmale des OPS 8-981 erfüllt sind, die Behandlungszeit auf der Intensivstation auch für die Kodierung der Neurologischen des akuten Schlaganfalls berücksichtigt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn auf der Intensivstation nicht ausschließlich Patienten mit einem akuten Schlaganfall behandelt werden.
  2. Stellt die Unterbrechung des 24-stündigen automatisierten Monitorings von Vitalparametern aufgrund von speziellen Untersuchungen und Behandlungen die Verwendung des Kodes 8-981 in Frage?
    Muss das Monitoring einzelner Parameter aufgrund von speziellen Untersuchungen oder Behandlungen für deren Dauer unterbrochen werden, stellt dies die Verwendung dieses Kodes nicht in Frage.
  3. Werden zur Abklärung des akuten Schlaganfalls angefertigte externe CT- oder MRT-Aufnahmen für die Erfüllung der Mindestmerkmale des Kodes 8-981 anerkannt?
    Um in Einzelfällen aufwändige und zum Teil potenziell schädliche Doppeluntersuchungen zu vermeiden, sind zur Abklärung des akuten Schlaganfalls angefertigte externe CT- oder MRT-Aufnahmen als gleichwertig für die Erfüllung der Mindestmerkmale des Kodes 8-981 anzusehen. Tritt der akute Schlaganfall erst während eines stationären Aufenthaltes auf, so gilt für die zeitgerechte Durchführung der Bildgebung die Zeit ab der Feststellung der Verdachtsdiagnose auf einen akuten Schlaganfall. Bei spinalen Infarkten oder Blutungen ist eine CT- oder MRT-Aufnahme des entsprechenden Wirbelsäulenabschnitts gleichwertig.
  4. Wie umfangreich muss die ätiologische Diagnostik für die Mindestmerkmale des Kodes 8-981 sein und wann muss sie erfolgen?
    Die ätiologische Diagnostik für die Mindestmerkmale des Kodes 8-981 ist bedarfsangepasstnach medizinischer Notwendigkeit durchzuführen und individuell unterschiedlich. Sie ist beibekannter Ätiologie entbehrlich (Satz ergänzt seit OPS Version 2018). Einzelne diagnostischeMaßnahmen können sowohl vor Beginn als auch noch nach Beendigung der 24-Stunden-Monitoringphase in derselben Klinik durchgeführt werden. DerZeitpunkt der Durchführung geht dann aber nicht in die Berechnung der Dauer der Komplexbehandlungein. Spezialisierte Labordiagnostik darf auch in Fremdlabors erfolgen.
  5. Welche Verfahren können anstelle der zerebralen Angiographie für die Mindestmerkmale des Kodes 8-981 als gleichwertig angesehen werden?
    Die digitale Subtraktionsangiographie, die CT-Angiographie und die MR-Angiographie können für die Mindestmerkmale des Kodes 8-981 als gleichwertige Verfahren angesehen werden.
  6. Wann müssen die Maßnahmen der Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie für die Mindestmerkmale des Kodes 8-981 beginnen?
    Die für die Mindestmerkmale des Kodes 8-981 geforderten Maßnahmen der Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie müssen spätestens am Tag nach Aufnahme auf der Spezialeinheit beginnen, wenn ein entsprechendes Defizit vorliegt und Behandlungsfähigkeit besteht. Danach muss mindestens eine Behandlungseinheit an jedem Tag (auch am Wochenende und an Feiertagen) gezielt für das vorliegende Defizit erfolgen. Dabei müssen die Leistungen der Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie nicht zwingend durch hauptamtlich im Hause der Schlaganfallspezialeinheit beschäftigte Angestellte erbracht werden, sondern können auch durch bedarfsangepasste Leistungen von extern sichergestellt werden. Die genannten Leistungen können diagnostische oder therapeutische Leistungen oder beides umfassen.
    (Die Streichung des Begriffs „Neuropsychologie“ in der Liste der Maßnahmen an drei Stellen und der Ersatz der Angabe „innerhalb von 24 Stunden“ durch „spätestens am Tag nach der Aufnahme in die Schlaganfalleinheit“ erfolgte mit der Version 2013.)
  7. Muss die Durchführung der neurosonologischen Untersuchungsverfahren für die Mindestmerkmale des Kodes 8-981 immer erfolgen?
    Die Durchführung der neurosonologischen Untersuchungsverfahren inklusive der transkraniellen Dopplersonographie ist bei nachgewiesener primärer Blutung entbehrlich.

Quelle: DIMDI

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