LSG: Bypassthrombektomie ist noch keine „Revision“

L 4 KR 264/22 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2024 – Kommentar ÄrzteZeitung

Die hier streitige Kodierung nach OPS 5-394.2 setzt voraus, dass eine „Revision eines vaskulären Implantats“ durchgeführt wurde. Eine Revision im Sinne dieses Kodes liegt nur vor, wenn ein chirurgischer Eingriff in ein vorhandenes vaskuläres Implantat erfolgt, um eine Funktionsstörung oder einen Mangel des Implantats operativ zu beseitigen. Dies folgt aus einer am Wortlaut orientierten Auslegung des OPS 5-394.2, die durch systematische Erwägungen gestützt wird.