Kodierung von obligat anzugebenen Codes im DRG-System
Dürfen sog. Ausrufezeichen-Codes kodiert werden, die keinen Behandlungsaufwand verursachten? Was bedeutet obligat anzugeben?
Nach dkr D012i (Mehrfachkodierung) sind in der Tabelle2 alle Diagnosen obligat anzugeben, d.h sie müssen bei Vorliegen grundsätzlich auch dann als Nebendiagnose kodiert werden, wenn die Voraussetzungen der Ziffer D003i (Nebendiagnosen-Definition) nicht vorliegen.
Wegen ihrer „Natur“ als Ausrufezeichen-Kode gilt dies jedoch nur dann, wenn ein Primärkode kodiert werden darf, dem sie zugeordnet ist. Ob der Primärkode als Nebendiagnose kodiert werden darf, richtet sich nach der DKR, insbesondere nach Ziffer D003i. Kann der Primärkode nicht kodiert werden, darf auch der Ausrufezeichenkode aus der Tabelle 2 zu Ziffer D012i der DKR nicht kodiert werden.
Für Kodierungszwecke müssen Nebendiagnosen als Krankheiten interpretiert werden, die das Patientenmanagement in der Weise beeinflussen, dass irgendeiner der folgenden Faktoren erforderlich ist: therapeutische Maßnahmen, diagnostische Maßnahmen, erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand (D003l Nebendiagnosen)
Hieraus folgt, dass z.B die Diagnostik in Bezug auf einen Keim (B95.–!, B96.–!) nicht selbst der erforderliche Aufwand zur Kodierung der Nebendiagnose im Sinne der Ziffer D003i sein kann. Nur wenn das Laborergebnis eine klinische Bedeutung im Sinne einer therapeutischen Konsequenz (Keimsanierung, besondere hygienemaßnahmen) oder einer weiterführenden Diagnostik zur Folge gehabt hätte, dann wäre die Kodierung der Nebendiagnose z.b für z22.3 Keimträger anderer näher bezeichneter bakterieller Krankheiten möglich.