Keine Anrechnung von Pausenzeiten bei CPAP-Atemunterstützung bei Neugeborenen

L 9 KR 68/22 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2025

Bei der Abrechnung von CPAP-Atemunterstützung bei Neugeborenen sind gemäß DKR 1001l nur die tatsächlichen Anwendungszeiten als Beatmungsdauer zu berücksichtigen. Pausenzeiten sind nicht anrechenbar, da CPAP keine maschinelle Beatmung darstellt und eine Entwöhnung von CPAP nicht der Entwöhnung von maschineller Beatmung gleichzusetzen ist.

Ein Krankenhaus (Klägerin) hatte für die Behandlung eines Neugeborenen die DRG P04B abgerechnet, welche eine Beatmungsdauer von mehr als 95 Stunden voraussetzt. Die Behandlung des Neugeborenen umfasste eine CPAP-Atemunterstützung über insgesamt 68 Stunden. Das Krankenhaus rechnete jedoch auch die Pausenzeiten zwischen den CPAP-Anwendungen als Beatmungszeit. Die Krankenkasse (Beklagte) wies dies zurück und beanstandete die Abrechnung.

Das LSG entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die höhere Vergütung aufgrund der DRG P04B habe. Es stellte fest, dass nur die tatsächlichen 68 Stunden der CPAP-Atemunterstützung als Beatmungszeit im Sinne der DKR 1001l anerkannt werden können. Pausenzeiten zwischen den Anwendungen seien nicht anrechenbar, da CPAP keine maschinelle Beatmung darstelle.

  • CPAP ist keine maschinelle Beatmung: Das Gericht stellte fest, dass die CPAP-Atemunterstützung nicht als maschinelle Beatmung im Sinne der DKR 1001l anerkannt wird. Bei CPAP atmet das Neugeborene selbstständig, was sich von einer maschinellen Beatmung unterscheidet, bei der Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung in die Lunge bewegt werden.
  • Keine Anrechnung von Pausenzeiten: Die DKR 1001l sieht vor, dass bei Neugeborenen die Dauer der CPAP-Atemunterstützung als Beatmungszeit berücksichtigt wird. Pausenzeiten können jedoch nicht als Teil der Beatmungsdauer angerechnet werden, da keine Entwöhnung von der maschinellen Beatmung stattgefunden habe.
  • Keine Divergenz zum BSG: Das Gericht sah keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), da das BSG keine Regelung getroffen hatte, die die Anrechnung von Pausenzeiten bei CPAP-Atemunterstützung fordert.

Das Urteil bestätige, dass bei der Abrechnung von CPAP-Atemunterstützung nur die tatsächliche Anwendungsdauer als Beatmungszeit berücksichtigt werden darf. Pausenzeiten sind nicht anrechenbar, da CPAP als eine Form der Atemunterstützung ohne maschinelle Beatmung gilt und nicht mit der Entwöhnung von maschineller Beatmung gleichzusetzen ist.