Entscheidung des Schlichtungsausschusses zur Kodierung von Beckenteilersatz veröffentlicht

Kodierung patientenindividuell angefertigter Beckenteilersatz präzisiert

Der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG hat eine Entscheidung zur Kodierung der Implantation eines individuell angefertigten metallischen Beckenteilersatzes getroffen. Diese ist mit dem Kode 5-785.4d zu verschlüsseln, der die Implantation von metallischem Knochenersatz im Becken beschreibt. Ein weiterer Kode ist für diesen Operationsschritt nicht notwendig. Der Kode 5-829.m soll hingegen nur dann verwendet werden, wenn zusätzlich eine patientenindividuelle endoprothetische Versorgung erfolgt.

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