Eine fortgeschrittene Karzinomerkrankung ist dann nicht Hauptdiagnose, wenn eine stationär rein palliative Versorgung stattfindet aufgrund der Verschlechterung des Allgemeinzustandes

S 4 KR 21/16 | Sozialgericht Fulda , Urteil vom 12.02.

Im streitgegenständlichen Fall war die Krebserkrankung des doch so weit fortgeschritten, dass eine Behandlung des ursprünglichen Karzinoms längst beendet war. Er befand sich nur noch in rein palliativer Behandlung. Aufnahmeanlass war die Verschlechterung des Allgemeinzustandes und vor allem sicher die Atemnot und der mellitus. Hier wurde zur Erleichterung der Dyspnoe eine Punktion des Pleuraergusses vorgenommen. Dies hat mit der Behandlung des Tumors nichts zu tun. Chemo-/Strahlentherapie lag erst nicht vor. Das Malignom kann daher nicht HD sein […]

In Betracht kommt hier sowohl der Diabetes mellitus wie auch der Pleuraerguss, der zur schweren Atemnot des Versicherten führte. Damit kommen zwei oder mehr Diagnosen als HD in Betracht, so dass entsprechend der DKR zu verfahren ist. Insofern schließt sich die Kammer der Argumentation des Krankenhauses an, die wegen der intensiv-medizinischen Behandlung, die in Bezug auf den Diabetes mellitus erforderlich wurde, diesbezüglich den höheren Ressourcenverbrauch annimmt, so dass nicht der Pleuraerguss, sondern der Diabetes mellitus und somit die Diagnose E14.91 als zu bestimmen ist.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit


Anmerkung:

Dieses Urteil widerspricht der KDE-176 der und der FOKA-Empfehlung. In einem ähnlichen Beispiel (Kodierung Aufnahme mit rezidivierende Übelkeit/Erbrechen bei Endometrium-Karzinom) empfehlen wir die nach der DKR 0201n „Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Erkrankung zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren, sofern ausschließlich das Symptom behandelt wird. Die zugrunde liegende Erkrankung ist als Nebendiagnose-Kode anzugeben.“

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