Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie: Erstfassung

Beschluss des vom 18.04.. Das Inkrafttreten erfolgt nach Nichtbeanstandung durch das und Veröffentlichung im Bundesanzeiger

Richtlinie zur der und zu Folgen der Nichteinhaltung sowie zur Durchsetzung von Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 137 Absatz 1 SGB V (Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie; QFDRL) […]

Hält die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen des G-BA nicht ein, sind die Maßnahmen anzuwenden, die in den für die Nichteinhaltung der Qualitätsanforderungen maßgeblichen Richtlinien oder Beschlüssen des G-BA themenspezifisch festgelegt sind.

: G-BA (PDF, 79KB)

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