Eine Dystelektase ist nach ICD-10-GM (2019) nicht unter dem Kode J98.1 (Lungenkollaps/Atelektase) zu kodieren

L 11 KR 115/25 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2025

Eine Dystelektase erfüllt nach dem Wortlaut des Systematischen Verzeichnisses der ICD-10-GM (Version 2019) nicht die Voraussetzungen für den Kode J98.1 (Lungenkollaps/Atelektase). Bei der Auslegung von Kodierrichtlinien hat das Systematische Verzeichnis stets Vorrang vor dem Alphabetischen Verzeichnis. Enthält das Alphabetische Verzeichnis Begriffe (wie hier die Dystelektase), die über den Wortlaut des Systematischen Verzeichnisses hinausgehen oder diesem widersprechen, ist der Eintrag im Alphabetischen Verzeichnis unbeachtlich. Die Mitteilung der Krankenkasse über das Ergebnis einer Abrechnungsprüfung nach § 8 PrüfvV muss die wesentlichen Gründe (hier: Nichtanerkennung der Nebendiagnose J98.1) benennen. Die Krankenkasse ist im späteren Klageverfahren nicht darauf beschränkt, die im MDK-Gutachten genannten Detailgründe (z. B. fehlender Ressourcenverbrauch) beizubehalten, sofern der Streitgegenstand (die Kodierfähigkeit der Diagnose an sich) derselbe bleibt.

Das klagende Krankenhaus behandelte einen 91-jährigen Patienten mit metastasiertem Bronchialkarzinom. Nach einer Bronchoskopie traten Komplikationen auf, darunter ein Pneumothorax und eine durch einen Pleuraerguss verursachte „Teilatelektase“ des rechten Unterlappens. Eine Thoraxdrainage wurde angelegt. Das Krankenhaus kodierte als Nebendiagnose J98.1 (Lungenkollaps/Atelektase) und rechnete die DRG M60A ab. Die Krankenkasse forderte nach MDK-Prüfung 3.650,43 € zurück, da kein Mehraufwand durch die Diagnose entstanden sei.

Der gerichtliche Sachverständige stellte im Verfahren klar, dass medizinisch zwischen Atelektase, partieller Atelektase und Dystelektase zu unterscheiden ist. Im vorliegenden Fall lag nur eine Dystelektase vor, da der Lungenflügel zwar durch den Erguss komprimiert war, jedoch noch teilweise belüftet blieb. Nach dem Wortlaut des Systematischen Verzeichnisses war somit die Kodierung unter J98.1 nicht zulässig. Zwar hatte das Alphabetische Verzeichnis die Dystelektase unter J98.1 aufgeführt, das Gericht folgte jedoch der Rechtsprechung, dass das Systematische Verzeichnis maßgeblich ist und die bloße Aufnahme eines Begriffs im Alphabetischen Verzeichnis dessen Wortlaut nicht erweitern darf.

Prozessual entschied das Gericht, dass die Krankenkasse im späteren Klageverfahren nicht an die Detailargumentation des MDK-Gutachtens, etwa den fehlenden Ressourcenverbrauch, gebunden ist, solange der Kern des Streitgegenstands unverändert bleibt, also die Unzulässigkeit der Nebendiagnose J98.1. Es reicht aus, wenn die Mitteilung nach § 8 PrüfvV die wesentlichen Gründe der Kürzung enthält.

Die Berufung des Krankenhauses wurde zurückgewiesen. Durch den Wegfall der Nebendiagnose J98.1 reduzierte sich der Schweregrad der Behandlung, sodass die Abrechnung der niedrigeren DRG M60C korrekt war. Die Aufrechnung der Krankenkasse war damit rechtmäßig.